Bitte bleiben Sie zuhause und gesund.
Corona-Fall im Betrieb
WAS IST ZU TUN?
Die DGUV hat eine Broschüre veröffentlicht, die Unternehmen Hinweise gibt, was bei einem Corona-Fall im Betrieb zu tun ist.
Ein Artikel von: Redaktion Prävention aktuell: 08. April 2020
Diese Frage kann sich aktuell in jedem Betrieb stellen: Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin sich mit dem Corona-Virus infiziert hat oder der begründete Verdacht auf eine Infektion besteht. Eine neue Broschüre von Berufsgenossenschaft und Unfallkassen nennt die richtigen Ansprechpartner und gibt Hinweise, wie auch in diesesr Situation Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen bestmöglich gewahrt werden können.
Ein Pandemieplan hilft: Auch Unternehmen, die noch keinen Pandemieplan erstellt haben. können dies jetzt noch tun. Er legt zum Beispiel fest, wer die Ansprechpartner im Betrieb sind und wie die interne Kommunikation erfolgen soll. Welche Hygienemaßnahmen getroffen werden und wie die Arbeitsabläufe an die neue Situation angepasst werden können.
Bei einem konkreten Corona-Verdacht sollten die betroffenen Beschäftigten nach Hause gehen und ihren Hausarzt oder Husärztin informieren. bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses muss der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin in häuslicher Quarantäne bleiben.
Im Betrieb sollten alle Kontaktflächen der betroffenen Person von unterwiesenen Reinigungskräften zunüchst gründlich gereinigt und desinfiziert werden.
Es ist wichtig, die Personen, die unmittelbar Kontakt zu der Verdachtsperson hatten, zu ermitteln. Sollte sichh der Verdacht einer Erkrankung bestätigen, müssen die Namen dieser Personen an das Gesundheitsamt übermittelt werden.
Der Hausarzt oder die Hausärztin entscheidet über das weitere Vorgehen und stellt gegebenenfalls eine Krankschreibung aus.
Bei einem positiven Testergebnis meldet der Arzt das Ergebnis an das Gesundheitsamt. Dieses wendet sich dann an den Betrieb und kann in Absprache mit dem Arbeitgeber weitere Regelungen treffen. Der Mitarbeiter oder die MItarbeiterin bleibt 14 Tage in häuslicher Quarantäne, sofern keine Behandlung im Krankenhaus notwendig ist.
Der Arbeitgeber sollte in dieser Zeit möglichst in Kontakt mit den betroffenen Beschäftigten bleiben, um Fragen zu Freistellung, Lohnfortzahlung, Heimarbeit oder Kontaktpersonen zu klären.
Die Broschüre kann auf der Internetseite der DGUV heruntergeladen werden.
Covid-19 und Homeoffice
"Der Arbeitsplatz muss den Gesetzlichen Anforderungen entsprechen"
Die Zahl der Covid-19 Infektionen nimmt stetig zu, immer mehr Unternehmen gehen dazu über, ihre Beschäftigten ins Homeoffice zu chicken. Doch wie sieht die Rechtslage genau aus? PRÄVENTION AKTUELL hat bei Markus Mingers, Rechtsanwalt und Experte für Arbeitsrecht nachgefragt.
Ein Artikel von: Falk Sinß -11.März 2020
In vielen Betrieben haben Beschäftigte die Möglichkeit von Zuhause aus zu arbeiten. Allerdings müssen diese Heimarbeitsplätze vom Arbeitgeber eingerichtet werden und den Regeln der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Dürfen Unternehmen also nur ins Homeoffice schicken, die einen der Arbeitsstättenverordnung entsprechenden Arbeitsplatz besitzen?
Das kommt darauf an, was festgelegt wurde. Wenn Homeoffice vereinbart ist, muss ein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden und eingerichtet sein. Es kann aber auch mobiles Arbeiten beschlossen worden sein. Dann hat der Beschäftigte den Arbeitsauftrag inne, aber keine Beschränkungen wo dieser zu erfüllen ist. Jedoch müssen auch hier alle notwendigen Arbeitsmaterialien vorliegen und die Erreichbarkeit sichergestellt sein.
Und was ist mit den Beschäftigten, die normalerweise keinen eingerichteten Homeoffice-Arbeitsplatz besitzen. Müssen die dann weiter im Betrieb arbeiten
Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer seiner vertraglichen Pflicht nachkommen muss. Erst wenn eine konkrete Infektionsgefahr besteht, kann der Arbeitnehmer zuhause bleiben, bis der Betrieb entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung liegt jedoch beim Beschäftigten. Bei grundlosem Fehlen kann eine Abmahnung erfolgen.
Inwiefern nachträglich eine Zusatzvereinbarung zum mobilen Arbeiten getroffen werden kann, hängt vom Arbeitgeber und Eignung der Tätigkeit für mobile Arbeit ab. Darüber hinaus müssen Arbeitsmaterialien wie mobile Endgeräte und Zugriff auf die benötigten Daten und Informationen gegeben sein.
Darf ich mich als Mitarbeiter weigern, wenn der Arbeitgeber mich ins Homeoffice schicken will?
Der Arbeitgeber hat gemäß § 106 Gewerbeordnung das Weisungsrecht nach seinem billigen Ermessen gegenüber dem Arbeitnehmer inne, wobei er sich jedoch an die vertraglichen Rahmenbedingungen halten muss. Also wenn die Option vorher vereinbart wurde, darf der Beschäftigte sich nicht weigern im Homeoffice zu arbeiten.
Darf ich als Arbeitnehmer darauf bestehen, im Homeoffice zu arbeiten? Und wenn, welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Es gibt noch keinen rechtlichen Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice. Dies kann nur in Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen. Sollte jedoch die Mobilarbeit schon in einem nennenswerten Umfang ohne Absprache geduldet werden, könnte in Einzelfällen ein Anspruch entstehen.
Auf was müssen Unternehmen sonst noch achten, wenn sie ihre Beschäftigten ins Homeoffice schicken?
Auch im Homeoffice gilt das Arbeitsschutz- sowie das Arbeitsgesetz. Arbeitnehmer müssen also auch zuhause Regelungen zur Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten einhalten und sind nicht in der Pflicht ständig erreichbar zu sein. Außerdem muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass der Arbeitsplatz den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Mangels eines Arbeitsplatzes gilt das Arbeitsschutzgesetz beim mobilen Arbeiten nur eingeschränkt.
Weiter müssen vor allem in Bezug auf Datenschutz Schutzvorkehrungen ergriffen werden. Durch die Nutzung von VPN-Verbindungen könnte beispielsweise ein sicherer Datentransfer erreicht werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass niemand anderer Einblick oder Zugang zu betriebsinternenn Daten erhält.
Hinzukommend sollte die Produktivität sichergestellt werden. Dafür wäre eine genaue Regelung zur Dokumentation der Arbeitszeit geeignet.
Website: Kanzlei Mingers & Kreuzer
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