In dieser Rubrik wollen wir Sie über aktuelle Themen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz informieren.

 

In loser Folge erscheinen hier interessante Artikel und Beiträge. Für Anregungen, Lob aber auch Kritik sind wir dankbar!

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Herbst / Winter 2019

Wer haftet Wann und Wofür?

Wer Fremdfirmen einsetzt, kann bei einem Arbeitsunfall dafür haften.

Ein Artikel von: Fraunz Roidere- 08. Oktober 2019 - 

Kategorie: Arbeitsschutz-Organisation

Der Fall: Im Betrieb muss in einer Produktionshalle ein Deckenlaufkran gewartet werden und für die Ausführung wird eine externe Firma beauftragt. Während der Arbeiten am Kran in rund neun Metern Höhe stürzt ein Monteur der Fremdfirma ab und verletzt sich schwer. Bei der der anschließenden Untersuchung stellt sich heraus, dass der Monteur eine ungeeignete Absturzsicherung verwendete. Wer haftet nun für den Arbeitsunfall?

 

Zunächst einmal der Arbeitgeber der Fremdfirma. Er hat nach § 5 des Arbeitsschutz-Gesetzes eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hätte er diese korrekt durchgeführt, wären die Mängel bei der Absturzsicherung aufgefallen und beseitigt worden.

 

Hat somit der Auftraggeber der Wartungsarbeiten nichts mit der Sache zu tun? Doch, das hat er! Arbeitsschutzpflichten beim Einsatz von Fremdfirmen müssen sowohl Auftraggeber und Auftragnehmer erfüllen. Das ist nachzulesen in § 5 Abs. 33 der DGUV Vorschrift 1. Dort wird bestimmt: "Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtsführende überwacht werdeen, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtsführenden zu stellen hat."

 

Der Auftraggeber muss sich auch vergewissern, dass alle Beschäftigten, die in seinem Betrieb tätig werden, angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten haben (§ 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz)

 

Auftraggeber und Auftragnehmer müssen also m Arbeitsschutz zusammenarbeiten. Wer im oben genannten Fall für den Unfall verantwortlich war, dann daher nicht so einfach beantwortet werden, es müssen die Gesamtumstände des Unfallgeschehens gewürdigt werden. 

 

Rechtsquellen und Informationen:

 

DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

DGUV Information 215-830 "Einsatz vin Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen"

 

Herbst / Winter 2019

Psychische Belastungen

In 7 Schritten zur Gefährdungsbeurteilung

 

Seit fünf Jahren müssen psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung erfasst werden. PRÄVENTION AKTUELL zeigt, wie Sie Schritt für Schritt vorgehen können.

 

Seit 2013 müssen bei einer Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen berücksichtigt weren. Das heißt nicht, dass eiine spezielle Gefährdungsbeurteilung angefertigt werden muss, sondern die psychischen Belastungen werden in die bestehende integriert. Denn bei der Gefährdungsbeurteilung geht es immer un die Beurteilung der physischen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz. Für diese ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich.

 

Doch wie genau soll die Gefährdungsbeurteilung erstellt werden? Die GDA-Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" empfiehlt folgende Prozesschschritte: 

 

1. Festlegen der Tätigkeiten und Bereiche

 

2. Ermitteln der psychischen Belastungen

 

3. Beurteilung der psychischen Belastungen

 

4. Entwickeln und Umsetzen von Maßnahmen

 

5. Wirksamkeitskontrolle

 

6. Aktualisieren und fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

 

7. Dokumentation

 

Ganz ohne Vorbereitung sollte jedcoh nicht losgelegt werden. Alle, die die Gefährdungsbeurteilung erstellen, sollten zumindest Grundkenntnisse besitzen, wie psychische Belastungen bei der Arbeit entstehen und wie sie wirken können. Die Aufsichtsdienste der Länder, der Berufsgenossenschaften und Unfallkasssen sowie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bieten kostenlose Informationsmaterialien in unterschiedlicher Tiefe und Breite an.

 

Weitere Kenntnisse snd von Vorteil, etwa über psychische Belastungsfaktoren, die in oder bei den beobachteten Bereichen der Tätigkeiten auftreten können, wie man psychische Belastungsfaktoren ermittelt und welche konkreten Möglichkeiten es gibt, gesundheitsgefährdende Belastsungsfaktoren zu reduzieren. Den größten Nutzen erzielt die Gefährdungsbeurteilung - besonders wenn es um psychische Belastungen geht -, wenn die Beschäftigten bei der Erstellung mit einbezogen werden.

 

1. Festlegen der Tätigkeiten und Bereiche

 

Zunächst müssen die Tätigkeiten oder Arbeitsbereiche festgelegt werden, die die Gefährdungsbeurteilung behandeln sollen. Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten. deren psychische Belastungen gleichartig sind, können zu einer Einheit zusammengefasst werden. Dieser Schritt muss aber nachvollziehbar sein.

 

 

2 Ermitteln der psychischen Belastungen

 

Nachdem die Tätigkeiten und Arbeitsbereiche festgelegt wurden, geht es nun an die psychischen Belastungsfaktoren. Welche Belastungen können bei der festgelegten Tätigkeit oder bei dem festgelegten Arbeitsbereich konkret auftreten? Mögliche Belastungsfaktoren können sein: 

 

Welchen Handlungsspielraum haben die Beschäftigten auf Arbeitsinhalt, Arbeitspensum, Arbeitsmethoden und Reihenfolge der Tätigkeiten?

 

Wie abwechslungsreich ist die Arbeit? Zu viel oder zu wenig Abwechslung kann die Psyche belasten.

 

Wie vollständig sind die Informationen zur eigenen Tätigkeit?

 

Sind die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten klar?

 

Entspricht die Tätigkeit der Qualifikation?

 

Wie emotional berührend ist die Tätigkeit? Bei einer Krankenschwester sicher mehr als bei einem Gärtner.

 

Wie sind die Arbeitszeiten? Gibt es häufig Schicht- oder Nachtdienst? Sind die Arbeitszeiten flexibel?

 

Wie ist der Arbeitsablauf? Gibt es hohen Zeitdruck oder eine hohe Arbeitsintensität?

 

Gibt es kritische Verhältnisse unter den Beschäftigten?

 

Erledig die Führungskraft ihre Aufgaben entsprechend? 

 

Gibt es Umgebungsfaktoren wie Lärm, schlechte Beleuchtung oder Gefahrstoffe, die eine negative Auswirkung haben können?

 

Sind die Arbeitsplätze ergonomisch?

 

Sind die Arbeitsmittel vollständig und sind sie in ordnungsgemäßem Zustand?

 

Zunächst sollten alle vorhandenen Informationen zu psychischen Belastungen den betreffenden Arbeitsbereich oder die Tätigkeit zusammengetragen werden. Informationsquellen können bestehende Gefährdungsbeurteilungen oder Mitarbeiterbefragungen sein. Liegen keine Informationen vor, müssen diese neu erfasst werden. Hierfür bietet sich eine standardisierte Mitarbeiterbefragung an, um einen Überblick zu bekommen, welche Belastungsschwerpunkte es gibt. Gibt es Hinweise auf Gefährdungen, müssen die für die Planung der Arbeitsschutzmaßnahmen konkretisiert werden, zum Beispiel durch Workshops oder Einzelinterviews.

 

Eine weitere Möglichkeit stellt die Beobachtung der jeweiligen Tätigkeit sowie ein Kurzinterview mit den dort Beschäftigten dar. Ein moderierter Analyseworkshop mit Beschäftigten, Führungskräften und Fachleuten kann auch helfen, die psychischen Belastungsfaktoren zu ermitteln. Allerdings ist hierfür eine offene Gesprächskultur und eine vertrauensvolle Atmosphäre im Unternehmen wichtig.

 

3. Beurteilen der Psychischen Belastungen 

 

Wurden die psychischen Belastungsfaktoren ermittelt, muss ihr Gefährdungspotenzial beurteilt werden und ob Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Hierfür bietet sich eine Soll-Ist-Vergleich an. Für viele Belastungsfaktoren gibt es jedoch keine spezifischen Richtwerte. Bei der Beurteilung muss deshalb der Stand der Technik, arbeitsmedizinische sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse herangezogen werden. Für bestimmte Tätigkeiten gibt es auch empirische Vergleichswerte, die herangezogen werden können.

 

4. Entwickeln und Umsetzen von Maßnahmen

 

Wenn die Beurteilung der psychischen Belastungen ergeben hat, dass Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nötig sind, müssen diese im nächsten Schritt entwickelt und umgesetzt werden. Grundsätzlich muss auch hier nach dem STOP-Prinzip vorgegangen werden. Mögliche Maßnahmen betreffen oft arbeitsplatz- oder tätigkeitsübergreifende Bereiche wie Arbeitsorganisation oder soziale Beziehungen. Bei der Umsetzung sollten deshalb mögliche negative Auswirkungen auf andere Arbeitsbereiche berücksichtigt werden.

 

5 Wirksamkeitskontrolle

 

Nach einer gewissen Zeit muss kontrolliert werden, ob die Arbeitsschutzmaßnahmen gewirkt haben. azu können wieder Workshops oder Kurzbefragungen der Mitarbeiter durchgeführt werden. Sollten die Maßnahmen nicht helfen, die Belastungen im geforderten Maß zu reduzieren, müssen neue entwickelt und umgesetzt werden. 

 

6. Aktualisieren und Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

 

Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell gehalten werden. Deshalb sollte sie in regelmäßigen Abständen auf Aktualität geprüft werden. Da kann zum Beispiel sein, wenn Arbeitsabläufe neugefasst, neue Maschinen angeschafft oder Tätigkeitsbereiche geändert werden. Ein anderer Anlass kann zum Beispiel eine gestiegene Fluktuation der Beschäftigten oder ein starker Anstieg des Krankenstandes sein.

 

7. Dokumentation

 

Die Gefährduungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Das heißt, sie muss unter anderem das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die daraus abgeleiteten Maßnahmen sowie deren Kontrolle enthalten. Das schreibt §6 des Arbeitsschutzgesetzes vor. Die Dokumentation kann sowohl in Papierform als auch digital vorgehalten sein.

 

Weitere Informationen

 

Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung

 

Artikel: "Kein Hexenwerk mit den richtigen Werkzeugen

 

Sachgebiet Psyche und Gesundheit in der Arbeitswelt der DGUV

 

Thema psychische Belastungen

 

Artikel: "Nicht auch noch die Psyche"

 

Quelle: Prävention Online

Artikel von: Fal Sinß - 7 September 2018

Kategorie Psychische Belastungen

Herbst / Winter 2018

Ergonomie

Genug Raum Am Arbeitsplatz?

Ergonomie umfasst nicht nur gesunde Arbeitsmaterialien, sondern auch die Abmessungen des Raums, in dem gearbeitet wird - denn eine ausreichende Bewegungsfreiheit gehört auch zur Ergonomie.

 

Ein Artikel von Franz Roider - 5. Oktober 2018

 

Kategorie Ergonomie

 

Was hat Ergonomie am Arbeitsplatz mit den Abmessungen des Raums zu tun, in dem der Arbeitsplatz sich befindet? Mahr als man denkt. Ergonomie ist weit mehr als beispielsweise nur ein qualitativ hochwertiger und gut eingestellter Bürostuhl. Sie umfasst sämtliche Arbeitsbedingungen, von der Temperatur am Arbeitsplatz bis hin zur intuitiv zu bedienenden Maschine.

 

Wenn der ergonomische Stuhl in einem Büro steht, das kaum Bewegungsfreiheit für den Stuhl bietet, ist der Arbeitsplatz insgesamt nicht ergonomisch - selbst wenn auch der Schreibtisch höhenverstellbar sein sollte. Deshalb empfiehlt der Gesetzgeber Mindestmaße für die Bewegungsfreiheit am Arbeitsplatz. Die entsprechende Regel ist die Technische Regel für Arbeitsstätten:

 

ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen".

 

Ohne Bewegungsfreiheit keine Ergonomie

 

Die ASR A1.2 will sicherstellen, dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können." Dieses Zitat zeigt das umfassende Verständnis von Ergonomie, das im deutschen Normen- und Regelwerk zum Arbeitsschutz angewendet wird.

 

Die ASR 1.2 arbeitet im Wesentlichen mit folgenden Begriffen:

 

1. Die Bewegungsfreiheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz

 

2. Flächen für Verkehrswege einschließlich der Fluchtwege

 

3. Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen

 

4. Funktionsflächen für alle Betriebs- und Benutzungszustände von          Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen

 

5. Flächen für Sicherheitsabstände, soweit sie nicht bereits in den            Stell- oder Funktionsflächen berücksichtigt sind.

 

Die Summe dieser fünf Flächentypen ergibt den Arbeitsraum.

 

RECHTSTEXTE & INFORMATIONEN.

 

  • Verordung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

 

  • Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"

 

  • Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A1.8 "Verkehrswege"

 

  • Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan".

 

Quelle: Prävention online, Oktober 2018

 

 

Herbst 2018

Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle

Aktuelle Informationen, Checklisten, Musterbetriebsanweisungen und Unterweisungsmaterial erhalten Sie von Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger

Stolper-, Rutsch- und Sturzufälle ergeben sich aus der Fortbewegung des Menschen beim Gehen und Laufen. Die Folgen dieser Unfälle sind oft erheblich schwerwiegender als allgemein angnommen wird.

 

Oft sind Fußböden, Treppen, Leitern, Aufstiege und Podeste die Auslöser bei den Unfällen. Aber auch unterschiedliche Bodenbeschaffenheiten, Einflüsse der Witterung oder Unebenheiten können Gefahren darstellen.

 

Viele Berufsgenossenschaften haben deshalb branchenbezogen spezielle Aufklärungskampagnen gestartet, um die Beschäftigten für das Thema zu sensibilisieren. Oft reicht schon ein kleiner Handgriff oder ein bisschen Vorsicht. Denn: Unfälle ereignen sich nicht, sie werden verursacht, in den meisten Fällen durch Menschen.

 

Das Sachgebiet "Fußböden, Treppen" des Fachausschusses "Bauliche Einrichtungen" der DGUV ist auf das sichere Begehen von Verkehrswegen in Innen- und Außenbereichen von Betriebsstätten ausgerichtet. Einen Schwerpunkt stellt die Verhütung von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen dar. 

 

Sommer / Herbst 2018

So unersetzlich wie gefährlich!

Jedes Jahr geschehen rund 12.000 Staplerunfälle.

Nahezu jedes Unternehmen, das innerbetrieblich Transporte durchführt, setzt Gabelstapler ein. Sie sind unverzichtbare Helfer. Jahr für Jahr passieren in Deutschland allerdings rund 12.000 Unfälle mit Gabelstaplern. Nicht die Gabelstaplerfahrer selbst sind dabei meist die Leidtragenden, sondern Fußgänger, die sich in der Nähe des Gabelstaplers aufhalten. In rund zwei Dritteln der Fälle werden sie angefahren oder eingequetscht.

Gabelstapler verletzen hauptsächlich Fußgänger

Für den Fahrer selbst ist der Gabelstapler zwar ein vergleichsweise sicherer Arbeitsplatz - nur in fünf Prozent der Fälle ist ein Stapler gekippt -, dann aber sind die Folgen oft schwerwiegend. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) beispielsweise verzeichnete im Bereichsraum 2014 sechs tödliche Unfälle mit Gabelstaplern. Vier davon waren Kippunfälle. Wenn der Gabelstapler zu schnell in die Kurve fährt, ist vor allem bei Rückwärtsfahrt die Kippgefahr groß. Und keiner der Verunglückten hatte seinen Gurt angelegt. 

 

Bei den anderen Unfällen wurden die Beschäftigten vom Gabelstapler angefaren und tödlich verletzt. Diese Anfahrunfälle, selbst wenn sie nicht tödlich ausgehen, führen an Unterschenkeln und Füßen oft zu schweren Verletzungen.Dies ist eine Folge des Fehlverhaltens aller daran Beteiligten, insbesondere aber der Gabelstaplerfahrer. Sie müssen zwar regelmäßig unterwiesen werden, zeigen aber laut BGHW nicht selten Wissenslücken.

Fahrerassistenzsysteme für Gabelstapler

Wie bei Autos oder LKW wurden in den vergangenen Jahre auch für Gabelstapler zunehmend Fahrerassostenzsysteme (FAS) entwickelt. Zum einen für die Sicherheit des Staplers selbst, den ein entsprechendes FAS in der Kurve automatisch abbremst, zum anderen um Fußgängerunfälle zu vermeiden. Beim "Blue-Spot-System" beispielsweise eilt ein blauer Lichtpunkt einem Stapler voraus und warnt Fußgänger vor dem sich nähernden Fahrzeug. Andere Systeme überwachen den rückwärtigen Bereich des Staplers mit einer Kamera, mit Radar oder Ultraschall.

 

Keiner dieser Pozenziellen Lebensretter ist im Regelwerk erwähnt, ihr Einbau ist nicht verpflichtend. Die gesetzliche Unfallversicherung wie beispielsweise die Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ist aber von den Geräten überzeugt. Die BGN gewährt den Mitgliedsbetrieben, die solche Systeme verwenden, finanzielle Prämien.

 

Rechtstexte und Informationen:

 

DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"

DGUV Vorschrift 69 "Flurförderzeuge"

DGUV Information 208-004 "Gabelstapler"

Quelle: Prävention online

Ein Artikel von: Falk Sinß 27. Juli 2018

Kategorie Lagern & Fördern

IFA veröffentlicht aktualisierte Fassung 

Ein Artikel von Redaktion "Prävention aktuell" v. 19. Juli 2018 zum Thema Gefahrstoffe

Das Cover der Gefahrstoffliste 2018 (Foto IFA)

Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) hat die Gefahrstoffliste 2018 veröffentlicht. In der Gefahrstoffliste sind die wichtigsten Regelungen für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie ergänzende Hinfweise in einer Tabelle zusammengefasst. Die aktuelle Version löst die Gefahrstoffliste aus dem Jahr 2016 ab.

 

Die Gefahrstoffliste 2018 enthält die vorgeschriebenen Einstufungen von Stoffen und Gemischen gemäß der CLP-(GHS)-Verordnung 1272/2008 (einschließlich aufgeführten Stoffe). Weiterhin aufgenommen wurden die Luftgrenzwerte (TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte) und die Biologischen Grenzwerte (BGW) nach TRGS 903. Die Einstufungen sind Karzinogenität, Keimzellenmutagenität, Reproduktionstoxizität, Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut. 

 

Gefahrstoffliste gibt Hinweise unter anderem auf Messverfahren

 

Abschließend werden Hinweise unter anderem zu Messverfahren (DFG, DGUV Information 213-500ff, IFA-Arbeitsmappe, HSE, NIOSH, OSHA), zur Arbeitsmedizin znd auf stoffbezogene Regelungen in der Gefahrstoffverordnung(GefStoffV), der Chemikalien-Verbotsverordnung (Chem-VerbotsV) den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sowie auf Regelungen der Unfallversicherungsträger gegeben.

Winter 2017/2018

Das STOP Prinzip

Das zentral Element der Prävention ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie muss für jede Tätigkeit angefertigt werden. In dieser Gefährdungsbeurteilung werden die Gefahrenschwerpunkte aufgelistet und die entsprechenden Schutzmaßnahmen daraus abgeleitet. Bei der Ableitung der Schutzmaßnahmen wird nach dem STOP-Prinzip vorgegangen.

 

Substituieren (Ersetzen von Gefahrenquellen)

 

Gefahrenquellen entweder ganz beseitigen oder soweit "entschärfen", dass keine Gefährdung mehr vorhanden ist.

 

Beispiele: Ersetzen von gesundheitsgefährdenden Stoffen durch harmlosere Stoffe, statt Niederspannung (230 V) Schutzkleinspannung (24 V) verwenden.

 

Technische Maßnahmen: 

 

Gefährdungen "einsperren" oder mindern durch den Einsatz von Schutzeinrichtungen

 

Beispiele: Sicherheitsschleusen bei Gefahrenbereichen einführen, bei maschinellen AnlagenSchutzgitter oder Schutzgehäuse verwenden.

 

Organisatorische Maßnahmen: 

 

Räumliche und/oder zeitliche Trennung einer Gefahrenquelle vom Menschen.

 

Beispiele: Trennung von Fußwegen und Gabelstapler-Fahrwegen, Beschränkung der Zahl der Personen in einem bestimmten Arbeitsbereich, Beschränkung der Arbeiten mit hioher Lärm- oder Gefahrstoffbelasung.

 

Personenbezogene Maßnahmen:  

 

Individueller Schutz des Menschen durch richtiges Verhalten und gegebenenfalls Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung. Nachrangig gegenüber den vorherigen Maßnahmen.

 

Beispiele: Einsatz von Schutzbrille, Schutzhelm oder Sicherheitsschuhen. Arbeitsschutz-Unterweisungen, Gebelstaplerfahrer-Ausbildung, Verhaltensregeln, zum Beispiel in Form von Betriebsanweisungen.

Ein Artikel von: Falk Sinß 6. Juni 2017 

weitere Informationen unter: https://praevention-aktuell.de/da-geht alle an

 

Ein Artikel von: Redaktion Prävention aktuell 15. Januar 2018

Der Brandschutz im Betrieb lässt sich in drei Bereiche unterteilen: dem baulichen Brandschutz. demanlagetechnischen Brandschutz und dem organisatorischen Brandschutz.

 

Baulicher Brandschutz:

 

Der bauliche Branschutz hat das Gebäude im Blick. Schon in der Planung muss der Brandschutz beachtet werden. Welche Stoffe und Materialien werden zum Bau benutzt? Wie lässt sich die Ausbreitung von Hitze und Rauch möglichst verhindern oder eindämmen? Wie viele Rettungs- und Fluchtwege müssen eingeplant werden? Wie viele Feuerschutztüren muss es geben? Meist regeln Landesgesetze und -vorschriften, wie Gebäude geplant und eingerichtet werden müssen, um dem Branschutz Genüge zu tun. Diese können je nach Zweck und Nutzungsart unteschiedlich sein. Die Norm DIN 4102-1 und die europäische Norm DIN EN 13501 legen fest, welche Materialien verwendet werden dürfen.

 

Anlagetechnischer Brandschutz

 

Unter dem anlagetechnischen Brandschutz sind die technischen Vorkehrungen zu verstehen, die helfen sollen, Brände möglichst früh zu erkennen und zu bekämpfen. Dazu zählen Rauch- oder Brandmelder, natürlich Feuerlöscher und Wandhydranten aber auch automatische Löschanlagen.

 

Organisatorischer Brandschutz

 

Der organisatorische Brandschutz betrifft alle innerbetrieblichen Planungen und Abläufe, Brände zu vehindern oder, wenn das nicht möglich war, diese zu bekämpfen und die Folgen so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört etwa, die beschäftigten darin zu unterweisen, wie sie sich verhalten sollen. Auch muss gekärt werden, ob ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden soll, wo und wie viele Feuerlöscher platziert werden, wie im Brandfall die Beschäftigten informiert werden oder wer für die Gebäuderäumung sorgt.

 

Für die Organisation des betrieblichen Brandschutzes ist immer die Unternehmensleitung verantwortlich. Dazu verpflichtet sie das Arbeitsschutzgesetz. Darüber hinaus müssen Evakuierung und Erste Hilfe im Ernstfall sichergestellt werden. Zu diesen Fragen kann sich die Unternehmensleitung von qualifizierten Personen mit entsprechender Ausbildung und Qualifikation beraten lassen.

 

Praktischer Brandschutz

 

In der Praxis wird zudem noch zwischen vorbeugendem und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen unterschieden. Was vorbeugende Brandschutzmaßnahmen meint, sollte klar sein: Der beste Brandschutz besteht darin, keine Brände entstehen zu lassen. Unter abwehrenden Brandschutzmaßnahmen wird all das verstanden, was die öffentlichen Feuerwehren oder Werksfeuerwehren unternehmen, um Brände zu bekämpfen.

 

https://praevention-aktuell.de/das-geht-alle-an

Frühjahr 2017

Persönliche Schutzausrüstung sicher kombinieren

 

An vielen Arbeitsplätzen müssen verschiedene Persönliche Schutzausrüstungen zugleich benutzt werden. Doch wer beurteilt, ob sie kompatibel sind? Und welche Wechselwirkungen sind für PSA-Kombinationen bereits bekannt?

 

Werden mehrere Persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig verwendet, so müssen sie miteinander kompatibel sein und dürfen durch die Kombination in ihrer Schutzwirkung nicht beeinträchtigt werden. Der Arbeitgeber ist dafür zuständig, die Persönlichen Schutzausrüstungen  hinsichtlich der Kompatibilität und Gefährdung zu beurteilen. 

 

Hilfreich bei der Gefährdungsbeurteilung könnte eine Zusammenstellung von bereits vorliegenden Erkenntnissen sein. Der Arbeitgeber muss sich bei komplexeren Wechselwirkungen auf die Kompetenz der Hersteller und der Prüf- und Zertifizierungsstellen verlassen können, beispielsweise bei der Kombination von PSA gegen Absturz mit einer PSA gegen Ertrinken.

 

Nähere Infos und eine Tabelle von PSA-Kombinationen, bei denen sich aufgrund von Wechselwirkungen das Schutzniveau verringern kann, finden Sie auf der Website des Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) unter www.dguv.de den Sie ebenfalls Informationen über Fallversuche des IFA mit der Kombination von Atemschutz, Kopfschutz und PSA gegen Absturz.

 

Quellen: DGUV und Prävention Aktuell

 

Absturzprävention BG RCI eröffnet neuen Trainingsturm

Foto: BG RCI / Peter Eichler

Auf dem Windrad bringt eine Böe einen Monteur ins Straucheln. Er verstaucht sich den Fuß. Über die Steigleiter kann er nicht mehr nach unten. Ein Rettungstrupp seilt ihn ab. Ein Lader ist über eine Böschung 60 Meter in die Tiefe gestürzt. Für den Notarzt gibt es nur einen Weg, um zu dem eingeklemmten Fahrer zu gelangen: er muss sich abseilen lassen. Solche Beispiele machen deutlich: Damit in solchen Situationen geholfen werden kann, müssen Rettungskräfte für die Einsätze in der Höhe trainiert sein.

Um Rettungskräften eine optimale Möglichkeit zu bieten, Einsätze in der Höhe zu trainieren, hat die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) einen neuen Trainings-Turm gebaut. "Wer für solche Szenarien nicht gewappnet ist, macht die Risiken nur noch größer. Deswegen ist ständiges Training unverzichtbar, und deswegen haben wir diesen Trainings-Turm gebaut", verdeutlicht Ulrich Meesmann, Mitglied der Geschäftsführung der BG RCI. Mit dem neuen Angebot will die BG RCI auch auf künftige Herausforderungen reagieren können: "Der Turm ist in Deutschland einmalig. Man kann darin ganzjährig und witterungsunabhängig trainieren. Das ist ein Riesenvorteil." Und auch außen ist das Abseilen aus 23 Meter Höhe kein Problem: "Die Südseite des Turms ist geneigt und steht oben über. So können sich die Höhenretter ohne Wandkontakt frei abseilen."

Dipl.-Ing. Jens Schulz leitet den Standort Leipzig des Kompetenz-Center Notfallprävention der BG RCI. Er hat auf diesem Spezialgebiet große Erfahrung: "Noch vor ein paar Jahrzehnten hat man sich mit einfachen Seilschlingen gegen Absturz gesichert. Dann kam der berühmte ‚Radeberger Haken’, der das Auf- und Abseilen erleichterte. Jetzt haben wir den Turm." Für ihn sind die richtige Auswahl und die sichere Anwendung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz die entscheidenden Faktoren, wenn es um die Sicherheit geht. Hinzu kommen die Personenrettung an Steigleitern, Windentechnik, Plattformrettung und Schrägabseilungen, vertikale Personenrettung sowie das Retten aus Behältern und engen Räumen. "Bisher haben wir jährlich rund 1.000 Trainingsteilnehmer, die aus allen Teilen Deutschlands nach Leipzig kommen. Mit dem Turm wird sich die Zahl deutlich steigern. Wir können Übungsszenarien für viele Branchen abbilden, ob Chemie, Energie, Steinbruch oder andere Gewerbezweige. Außerdem gibt es hier Trainingsangebote von Herstellern spezieller Ausrüstungen. Jeder ist herzlich willkommen", fasst Schulz die Vorteile des neuen Trainingsturms zusammen. Die Anlage bietet auch Gelegenheit, die Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten der Stadt Leipzig zu intensivieren.

Weitere Informationen zum Ausbildungsangebot unter:

PSA Verfallsdatum für Schutzhelme

Nichts ist für die Ewigkeit, auch Arbeitsschutzhelme nicht. Denn: Die meisten Arbeitsschutzhelme verlieren im Laufe der Zeit und abhängig von ihren Einsatzbedingungen ihre Festigkeit. Der notwendige Kopfschutz sollte daher regelmäßig ausgetauscht werden. Darauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hin.

Damit der Kopf gut geschützt ist, müssen Industrieschutzhelme Stöße dämpfen können und durchdringungsfest sein. Solchen Ansprüchen genügen Helme der DIN 397 oder DIN EN 14052. Aber auch diese haben, je nach Material, nur eine begrenzte Haltbarkeit. Schutzhelme bestehen aus Kunststoffen und die altern und werden spröde. Ursachen dafür sind vor allem UV-Strahlung, Witterungseinflüsse und mechanische Beanspruchungen. Die am Bau überwiegend eingesetzten Schutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen sollten daher bei regelmäßiger und dauerhafter Nutzung alle vier Jahre ausgetauscht werden. Wie alt ein Helm ist, erkennt man am Herstellungsdatum, das zusammen mit den Angaben zum Hersteller, Typ, Größe und Werkstoff zur Kennzeichnung des Helmes gehört. Diese befindet sich meist an der Unterseite des Helmschildes. 

Besteht ein Schutzhelm aus thermoplastischem Kunststoff, so ist er mit PE, PC, ABS, HDPE oder auch mit PP, PP-GF, PC-GF gekennzeichnet. Industrieschutzhelme aus duroplastischem Kunststoff sind mit PF-SF und UP-GF gekennzeichnet und müssen erst nach acht Jahren ständigen Gebrauchs ausgetauscht werden. Ein Austausch kann aber auch schon vorher erforderlich werden: Nach einem harten Schlag sollte der Schutzhelm sofort ersetzt werden, so die BG BAU. Denn die Stabilität kann schon durch eine nicht sichtbare Veränderung der Molekularstruktur des Kunststoffes oder einen nicht sichtbaren Haarriss eingeschränkt sein. Erst recht der Fall ist das bei einem sichtbaren Riss im Helm.

Grundsätzlich besteht eine Helmpflicht bei allen Tätigkeiten, wo es Gefährdungen durch herabfallende, pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände gibt. Das ist etwa bei der Arbeit unter Baukranen der Fall. Das gleiche gilt, wenn Beschäftigte mit dem Kopf an Gegenstände stoßen könnten, beispielsweise auf Baugerüsten. Wo es solche Gefährdungen gibt, haben Arbeitgeber die Pflicht, ihren Beschäftigten Arbeitsschutzhelme bereit zu stellen.

 

Sommer 2016

Schutzbrille tragen

Augenverletzungen reichen von der einfachen Reizung bis zur totalen Erblindung. Das Tragen einer passenden Schutzbrille reduziert das Risiko. Sie schützt die Augen vor schädlichen Einflüssen wie starkem Licht, Staub und Splittern. Darauf weist die Landwirtschaftliche Unfallversicherung hin.

Allein im Jahr 2014 wurden der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung 18.641 Arbeitsunfälle mit Augenverletzungen gemeldet. Warum wurde zum Unfallzeitpunkt keine Schutzbrille getragen?

Häufige Antworten sind:
  • Eine Gefährdung der Augen wurde nicht wahrgenommen.  
  • Die Sicht war behindert, weil die Brillengläser beschlagen waren. 
  • Die Brille war verschmutzt und dadurch war die Sicht behindert. 
  • Über die vorhandene Sehhilfe passte die Schutzbrille nicht.  
  • Die Schutzbrille wurde getragen und trotzdem ist es zur Augenverletzung gekommen, weil die Schutzbrille nicht richtig anlag.
Unternehmer können die Trageakzeptanz fördern, indem sie den Beschäftigten die richtigen Arbeitsschutzbrillen zur Verfügung stellen und diese entsprechend unterweisen.

Gefährdet sind die Augen zum Beispiel:
  • durch wegfliegende Teile beim Schleifen, Bohren, Schlagen oder Arbeiten mit der Motorsense  
  • durch Spritzer beim Umgang mit Gefahrstoffen, wie Reinigungs- Desinfektions- und Pflanzenschutzmittel oder Säuren  
  • durch Spritzer beim Umgang mit heißen Flüssigkeiten  
  • durch UV-Strahlung oder Schlacke beim Schweißen
Bei all den genannten Tätigkeiten muss konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Dies ist möglich, wenn sie den Bedürfnissen des einzelnen Trägers entspricht.
  • Die Schutzbrille muss gut anliegen, damit kein Fremdkörper durch Freiräume an das Auge gelangen kann.  
  • Die Brillengläser sollten schlag- und kratzfest sowie beschlagfrei sein.  
  • Damit die Brille einen festen Platz hat und nicht bei der Aufbewahrung verschmutzt, ist eine Brillenaufbewahrungsbox notwendig.  
  • Für Personen mit Sehbehinderung bietet sich eine Arbeitsschutzbrille mit Sehstärke an.
Je nach Gefährdungsgrad der Tätigkeit gibt es verschiedene Schutzbrillen mit unterschiedlichen Glasarten von Einstärkenbrillen bis zur Gleitsichtbrille mit getönten Gläsern. Schutzbrillen mit Sehstärke bekommt man beim Augenoptiker vor Ort. Der Optiker überprüft die Sehstärke und berät bei der Auswahl der Fassung und Gläser.

Quelle: SVLFG

Arbeiten im Freien

Wenn das Thermometer steigt

Der Schweiß tropft, die Konzentration lässt nach und der Urlaub ist noch nicht in Sicht. In den Sommermonaten haben viele Beschäftigte mit der Hitze an ihrem Arbeitsplatzu zu kämpfen. Besonders von den hohen Temperaturen betroffen sind alle, die im Freien arbeiten. Prävention aktuell hat einige wichtige Fakten zum Umgang mit der Hitze zusammengestellt.

 

Ob Gärtner oder Landwirt, häufig werden die Gefahren durch intensive Sonneneinstrahlung unterschätzt. Wer seine Haut nicht richtig schützt, riskiert einen Sonnenbrand, der bei jedem Mal das Hautkrebsrisiko erhöht. Deshalb gilt: Sonnenschutz ist Arbeitsschutz.

 

Bei Arbeiten, die im Freien verrichtet werden, ist zu empfehlen:

 

- Unnötige Sonnenstrahlung auf Haut und Augen vermeiden!

 

- Möglichst im Schatten arbeiten!

 

- Kleidung tragen. Nicht mit freiem Oberkörper arbeiten. Kopfbedeckung und körperbedeckende. luftdurchlässige Kleidung schützen nicht nur     vor den Sonnenstrahlen, sondern auch vor der Hitze. Der Schweiß         kann dann besser verdunsten

 

- Unbedeckte Haut sollte reichlich mit Sonnenschutzpräparaten (LSF     größer als 30) eingecremt werden - eine halbe Stunde vor                     Arbeitsbeginn, alle zwei Stunden wiederholen. Ohren und Lippen nicht   vergessen! Für Lippen gibt es spezielle Stifte.

 

In der Pause und in der Freizeit gilt: Schatten ist der beste Schutz. Beschattung von Arbeitsplätzen, z.B. durch Sonnensegel oder Sonnenschirme.

 

- Auf schwere Mahlzeiten verzichten, lieber Obst und Salat essen.

 

- Kontinuierlich trinken. Am besten Mineralwasser, Früchtetee oder       Fruchtschorle (mindestens 2,5 Liter), Alkohol vermeiden.

 

Mitarbeiter schulen

 

- Sensibilisierung der Mitarbeiter und Schärfung der Aufmerksamkeit

 

- Erste-Hilfe-Maßnahmen organisieren - Handlungsplan festlegen

 

- Informationen über die Gefahren und Vorsorgemaßnahmen                 vermitteln.

 

- Gegenseitige Beobachtung auf Symptome von Hitzeerkrankungen

 

Sofortmaßnahmen bei Hitzeerkrankungen 

 

- Sonnenstich: Durch starke Sonneneinstrahlung auf Kopf und Nacken kommt es zur Reizung der Hirnhäute. Symptome: Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Nackensteifigkeit. Maßnahmen: Den Betroffenen mit leicht erhöhtem Kopf lagern, Kopf mit feuchten Tüchern kühlen, Rettungsdienst alarmieren!

 

- Hitzeerschöpfung: Überwärmung des gesamten Körpers führt zu großen Flüssigkeitsverlusten durch Schwitzen und zu einem Schockzustand. Symptome: Kopfschmerzen, Übelkeit, Schüttelfrost, starkes Schwitzen, Hautblässe, schneller Puls, Blutdruckabfall. Maßnahmen: Lagerung des Betroffenen mit leicht erhöhtem Kopf und erhöhten Beinen in kühler Umgebung. Rettungsdienst alarmieren!

 

- Hitzschlag: Extreme Überwärmung des Körpers durch Hitze mit Körpertemparaturen von mehr als 40 c. Symptome: Heiße, trockene, rote Haut, taumelnder Gang, Verwirrtheit, Bewusstlosigkeit. Maßnahmen: Rettungsdienst alarmieren! Schwere Kleidung ausziehen, Betroffenen mit kühlem Wasser begießen, (nicht den Kopf).

 

Mehr Wissen: Rettungskarte Hitze

 

Auf der Website der BG Bau finden Sie unter anderem ein Plakat zum Thema "Erste-Hilfe - Akute Hitzeerkrankungen!, sowie den Flyer "Arbeiten unter der Sonne".

 

Quelle: BG Bau

 

Mai 2015

Gefahrgut in begrenzter Menge

 

Die Regelungen zum Transport von gefährlichen Gütern in begrenzter Menge wurden 2011 überarbeitet. Am 30. Juni läuft die damals eingeführte Übergangsregelung für den Straßenverkehr aus, darauf weisen die Gefahrgut-Experten der hin.

Vor allem im Bereich Groß- und Einzelhandel werden die Regelungen zum Transport von Gefahrgut in begrenzter Menge – Limited Quantities (LQ) – unter erleichterten Bedingungen gerne genutzt, da der logistische Aufwand deutlich geringer ist als beim regulären Versand von gefährlichen Gütern. Typische Waren, die nach diesen Vorgaben transportiert werden, sind etwa Farben und Lacke, Reinigungsmittel oder Spraydosen aller Art.

Bedingungen für den LQ-Versand

Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern müssen zusätzlich in Außenverpackungen oder Trays verpackt werden, z.B. Metalldosen mit gefährlichem Inhalt in Kisten aus Pappe. "Es muss sich immer um eine ‚doppelte‘ Verpackung handeln", so Thomas Schneider, Gefahrgut-Experte bei DEKRA. "Damit soll ein zusätzlicher Schutz des Inhalts erreicht werden." Darüber hinaus gibt es genaue Mengengrenzen für die Innen- und die Außenverpackung. Dabei orientiert sich der maximale Inhalt der Innenverpackung am Gefahrenpotenzial des verpackten Stoffes. 
 
Neue LQ-Kennzeichnung / Christoph Ziehr
Schließlich müssen die Versandstücke speziell gekennzeichnet werden, damit erkennbar ist, dass sie Gefahrgut in begrenzter Menge enthalten. Zusätzlich wurden auch die Mengengrenzen geändert, was bei einigen Stoffen zu einer Reduzierung des zulässigen Inhalts führte. "Unternehmen, die Gefahrgut in begrenzter Menge versenden, sollten kontrollieren, ob sie noch Versandstücke im Bestand haben, die nach der alten Regelung verpackt wurden", so Schneider.
 

www.bmwi.de

Quelle: DEKRA

 

Februar 2015

Betriebssicherheitsverordnung

Neufassung beschlossen!

Die seit 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung ist konzeptionell und strukturell neu gestaltet worden. Damit verbunden ist eine Angleichung an andere Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere die Gefahrstoffverordnung. Die neue Verordnung tritt am 01. Juni 2015 in Kraft. Ein Überblick:

 

Die Betriebssicherheitsverordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit und der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Mit der Neufassung werden unter anderem rechtliche und fachliche Mängel beseitigt. Doppelregelungen getilgt und die betriebliche Anwendung wird insgesamt erleichtert.

 

Was sind die wesentlichen Änderungen?

 

Gefährdungsbeurteilung: Der Geltungsbereich wird auch auf überwachungsbedürftige Anlagen ausgeweitet, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind. Unabhängig vom Schutzziel gelten damit grundsätzlich einheitliche Anforderungen für Arbeitsmittel und Anlagen.

 

Schutzziele: Die für den Arbeitsschutz maßgeblichen materiellen Anforderungen sind jetzt als Schutzziele formuliert worden. Sie betreffen alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen. Eine besondere Bestandsschutzregelung ist nicht mehr nötig.

 

Prüfpflichten für besonders gefährliche Arbeitsmittel: Die Prüfpflichten werden anlagenbezogen zusammengefasst und in den Anhängen der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.

 

Prüfplaketten für Aufzugsanlagen: Ein weiteres Novum ist die verpflichtende Anbringung einer Prüfplakette im Aufzug. Diese nennt den nächsten fälligen Prüftermin, ähnlich der HU-Plakette am Auto.

 

ZÜS-Monopol aufgeweicht: Arbeitgeber können bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen anstelle einer externen zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) in eigener Verantwortung prüfen. Voraussetzung: Die untenehmenseigenen Prüfstellen erfüllen die im Anhang der neuen BetrSichV genannten Voraussetzungen als ZÜS.

 

Brand- und Explosionsschutz: Die materiellen Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz finden sich künftig ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung. Damit wird eine einheitliche Betrachtung aller von Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung ermöglicht. Das Explosionsschutzdokument wird Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung.

 

Die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) ist abrufbar unter: www.bmas.de

 

Quelle: BMAS; Markus Horn (VDSI)

 

Prävention online

 

 

Gefährdungsbeurteilung

Tödlicher Leitersturz

In einem BGN-Mitgliedsbetrieb stürzte ein Mitarbeiter bei Reinigungsarbeiten aus etwa 2 Meter Höhe von einer Stehleiter ab und erlitt tödliche Kopfverletzungen. Vor dem Abeitsbeginn wurde keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Sie hätte die Risiken des Stehleitereinsatzes aufgedeckt und ein Fahrgerüst verlangt.

 

Bei der Unfalluntersuchung wurden auch die Arbeitsbedingungen untesucht und im Hinblick auf den Einsatz der Stehleiter bewertet. Es wurde quasi die versäumte Gefährdungsbeurteilung für diese Arbeitsaufgabe nachgeholt. Ihre Ergebnisse  lassen Rückschlüsse auf die möglichen Unfallursachen zu. 

 

Grundsätzlich gilt: Stehleitern dürfen wegen des erhöhten Unfallrisikos nur dann als hoch gelegener Arbeitsplatz benutzt werden, wenn damit eine geringe Gefährdung verbunden ist und die Arbeitsdauer kurz ist. Ob eine Stehleiter als Arbeitsplatz benutzt werden darf, klärt die Gefährdungsbeurteilung.

 

Zu lange Arbeitsdauer, zu kurze Leiter, beengter Raum.

 

Die Unfalluntersuchung ergab:

 

Arbeitsdauer beträgt fast 4 Stunden. Viermal im Jahr werden in dem Unternehmen Reinigungsarbeiten an den Produktionswänden durchgeführt. Die Arbeiten dauern gewöhnlich 3,5 bis 4 Stunden. Der Vorgesetzte, der die beiden Mitarbeiter mit den Reinigungsarbeiten beauftragt hatte, war jedoch von einer Arbeitsdauer von 1,5 bis 2 Stunden ausgegangen. Diese Zeitspanne gilt noch als geringe Arbeitsdauer - Arbeiten von einer Stehleiter aus sind erlaubt. Tatsächlich aber erforderte der Arbeitsauftrag wesentlich mehr Zeit, was den Stehleitereinsatz von vornherein ausgeschlossen hätte.

 

Die Arbeitshöhe erstreckt sich bis in eine Höhe von 3,85 m. Auch bei einer Arbeitsdauer unter 2 Stunden hätten die eingesetzten Stehleitern nicht verwendet werden dürfen. Sie waren zu kurz. Folgende Rechnung gibt Aufschluss: Die maximal erlaubte Standhöhe beträgt bei der hier verwendeten Stehleiter 1,87 m - Höhe der drittletzten Stufe. Die Reichhöhe, die man mit der Hand noch erreichen kann, liegt bei 2 m über der Standhöhe - in diesem Fall also bei 3,87 m. Die tatsächliche Arbeitshöhe liegt etwa 0,25 bis 0,5 m unter der Reichhöhe - in diesem Fall also bei 3,37 m, maximal bei 3,60 m. Für eine Arbeitshöhe von 3,85 m war die Leiter zu kurz. Möglicherweise war das Opfer über die drittletzte Stufe hinaus gestiegen und hatte das Gleichgewicht verloren.

 

Beengte Raumverhältnisse ermöglichen nicht überall einen sicheren Stand und Begehbarkeit der Stehleiter. Parallel zur Wand verläuft im Abstand von ca. 0,4 m ein Lüftungskanal. Sein Abstand zur Decke beträgt ca. 0,5 m. Er versperrt den freien Zugang zum Wandabschnitt oberhalb des Lüftungskanals, der somit schwer zu reinigen ist. Mit dem zur Verfügung gestellten Teleskopschrubber sind die Flächen hinter und oberhalbdes Lüftungskanals nicht zu erreichen.

 

Auch über eine Stehleiter ist dieser Wandabschnitt schwer zu erlangen. Dazu nämlich muss man die Leiter parallel zur Wand aufstellen, zwischen Wand und Lüftungskanal hochsteigen und dann den Körper seitlich zur Wand hin drehen und ggf. leicht vorneigen. Bei dieser Aktion ist die Standsicherheit der Leiter aufgrund der instabileren Arbeitsrichtung und Schwerpunktverlagerung des Körpers stark eingeschränkt. Auch das kann eine mögliche Unfallursache gewesen sein.

 

Fazit der Unfalluntersuchung: Fahrgerüst einsetzen

 

Eine Stehleiter war für diese Reinigungsarbeiten nicht geeignet. Und auch die zur Verfügung gestellten Teleskopschrubber eigneten sich nicht zur Reinigung der gesamten Wandfläche. Ein geeignetes Hilfsmittel für diese Reinigungsarbeiten wäre ein fahrbares Kleingerüst gewesen. Von ihm aus können alle Wandbereiche, auch die räumlich beengten Abschnitte, roblem- und gefahrlos gereinigt werden. Ein solches Fahrgerüst lässt sich schnell montieren. Die Arbeitsplattform bietet einen sicheren Standplatz, das umlaufende Geländer schützt vor Absturz. Außerdem muss es nicht so oft verschoben werden wie eine Leiter, da der Aktionsradius größer ist. 

 

Beispielhafte und konkrete Beurteilungshilfen, ob eine Leiter eingesetzt werden darf, enthält die DGUV-Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten". Sie ist im Internet kostenlos abrufbar unter: www.dguv.de/publikationen

 

Quelle: Ernst Jacob / BGN Akzente 6/2014 Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation

 

Januar 2015

Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Die Bundesregierung hat die Änderung der Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Voraussichtlich tritt die Änderung im Januar 2015 in Kraft. Was sich ändert, erfahren Sie in unserem Überblick.

 

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten sowie menschengerechte Gestaltung der Arbeit beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

 

Zunächst wird die Arbeitsstättenverordnung an die Arbeitsschutzverordnung wie Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung angepasst. Außerdem fließen die Inhalte der Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharV) in die Arbeitsstättenverordnung ein. Die Bildschirmarbeitsplatzverordnung wird als Folge aufgehoben.

 

In die Arbeitsstättenverordunung werden neue Vorgaben zu psychischen Belastungen bei der Arbeit aufgrund der räumlichen Bedingungen in Arbeitsstätten (Computerarbeitsplätze, Lärm, Beleuchtung, Gestaltung des Arbeitsraumes etc.) aufgenommen.

 

Aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt und der Forderung nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden Telearbeitsplätze wieder in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Damit werden rechtliche Unklarheiten in der Praxis beseitigt.

 

Mit dem Artikel 2 dieser Arbeitsstättenverordnung wird die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher und optischer Strahlung (OStV) konkretisiert, zum Beispiel muss die Sachkunde des Lehrgangsträgers nachgewiesen werden.

 

Die Änderungen dieser Rechtsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Sie tritt einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft - voraussichtlich im Januar 2015.

 

Mehr Informationen unter: www.bmas.de

 

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Dezember 2014

Verzeichnis über den Umgang mit karzinogenen, erbgutverändernden und reproduktionstoxischen Stoffen - Rechtssicherheit für alle Beteiligten!

Das Kernstück der Gefahrstoffverordnung aus dem Jahr 2010 ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 6.  Sie muss erstellt werden, wenn eine Tätigkeit eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten darstellt. 

 
Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen (CMR Stoffe) der Kategorie 1 und 2 ist nach § 14 Absatz 3 Nummer 3 und 4 der Gefahrstoffverordnung außerdem ein Verzeichnis zu führen. Diese Verpflichtung seitens des Arbeitgebers hat ihren Ursprung in der europäischen Krebs-Richtlinie 2004/37/EG. In dem Verzeichnis ist auch die Höhe und Dauer der Exposition festzuhalten. Hierbei kann jedoch in vielen Fällen auf bereits vorhandene Expositionsbeschreibungen vergleichbarer Tätigkeiten zurückgegriffen werden. Dem Arbeitnehmer ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen. Das Verzeichnis ist auch nach Ausscheiden des Mitarbeiters 40 Jahre lang aufzubewahren.
 
Die Dokumentation über die Exposition jedes einzelnen Mitarbeiters spielt eine wichtige Rolle bei der Anerkennung von Berufskrankheiten. Kommt es zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber, ist eine lückenlos geführte gefahrstoffrechtliche Dokumentation zum Vorteil beider Parteien. Der Mitarbeiter kann belegen, dass er im Zuge seiner Tätigkeit einem bestimmten krebserzeugenden Stoff ausgesetzt war. Der Arbeitsgeber kann gleichzeitig beweisen, dass alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
 
Ist diese Verordnung in Ihrem Unternehmen schon umgesetzt? Führen Sie ein Verzeichnis über die Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit CMR Stoffen ausgesetzt waren oder sind? Möchten Sie eine saubere Dokumentation einführen und damit Rechtssicherheit gewährleisten? Unser erfahrenes Arbeitsschutz-Team unterstützt Sie gerne dabei. 

 

Oktober 2014

DGUV Vorschrift 1

Unfallverhütungsvorschrift

Grundsätze der Prävention

Die neue DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" löst die BGV A1 und die GUV-V A1 ab. Mit der DGUV Vorschrift 1 werden die bisherigen zwei Unfallverhütungsvorschriften zu den Grundsätzen der Prävention zu einer einheitlichen Vorschrift zusammengeführt. Die wesentlichen Änderungen im Überblick.

Die DGUV Vorschrift 1 beinhaltet und konkretisiert alle wesentlichen Anforderungen, die eine Unternehmerin beziehungsweise ein Unternehmer im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen hat.
 
  • Die Vorschrift geht ausführlich auf die Pflichten der Unternehmerin beziehungsweise des Unternehmers ein, die die Gesamtverantwortung tragen. Angesprochen werden unter anderem die Themen Gefährdungsbeurteilung, Pflichtenübertragung, Unterweisung der Versicherten sowie Befähigung der Beschäftigten für Tätigkeiten.
 
  • Außerdem werden die Unterstützungspflichten der Versicherten geregelt: Sie müssen zur Sicherheit und Gesundheit beitragen, soweit es um sie selbst geht oder um andere Personen, die von ihrem Handeln betroffen sind.
 
  • Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich mit der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Es enthält Abschnitte zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie zu Sicherheitsbeauftragten, zu Maßnahmen bei besonderen Gefahren, zu Erster Hilfe und zur Persönlichen Schutzausrüstung.

Was ändert sich für die Betriebe?

Geltungsbereich: Eine wichtige Klarstellung der DGUV Vorschrift 1 betrifft den Geltungsbereich. Denn neben den Unternehmen und Versicherten sind nun ausdrücklich auch Versicherte einbezogen, die keine Beschäftigten sind: Das sind zum Beispiel ehrenamtliche Kräfte, die im Gesundheitsdienst oder der Wohlfahrtspflege von der Unternehmerin oder dem Unternehmer eingesetzt werden, sowie Schülerinnen und Schüler oder Studierende.

Auswahl von Ersthelfern: Als Ersthelfer dürfen jetzt auch Personen mit einer sanitäts- oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens eingesetzt werden. Die Pflicht zur Fortbildung ist erfüllt, wenn sie regelmäßig an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen sanitäts- oder rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Diese Regelung ermöglicht es, die in der Regel gut ausgebildeten und in der Praxis bewährten Ersthelfer nun auch als betriebliche Ersthelfer einzusetzen.

Bestellung von Sicherheitsbeauftragten: Ausgangspunkt ist nach wie vor, dass Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen müssen. Um die jeweils erforderliche Anzahl zu bestimmen, müssen fünf Kriterien individuell geprüft werden: 
  • Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren
 
  • Räumliche Nähe zu den Beschäftigten
 
  • Zeitliche Nähe zu den Beschäftigten
 
  • Fachliche Nähe zu den Beschäftigen
 
  • Anzahl der Beschäftigen
Alle Kriterien müssen gleichrangig erfüllt sein. Die Unternehmerin beziehungsweise der Unternehmer legt auf der Grundlage der genannten Kriterien die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten betriebsbezogen fest. Erläuterungen zu diesen Kriterien finden sich in der DGUV Regel 100-001.

Befähigung für Tätigkeiten: Im Paragraph 7 wurde der Hinweis aufgenommen, dass die Unternehmerin beziehungsweise der Unternehmer die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen hat. Die Regelung erlaubt es zahlreiche Bestimmungen zur Befähigung von Fahrerinnen und Fahrern (Gabelstapler) oder Bedienerinnen und Bedienern (Flurförderzeuge) aufzufangen und sie damit in einer Reihe von Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft zu setzen. 

Seit dem 01. Oktober 2014 ist die neue DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" bei den meisten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in Kraft getreten. 

Quelle: DGUV / BGHW / BGW
 
 

 

Revision der EU F-Gas-Verordnung tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft

Der Überbegriff F-Gase bezeichnet teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKWs), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKWs) und Schwefelhexafluorid (SF6). Diese Stoffe befinden sich als Kältemittel in vielen Kühl- und Klimaanlagen. 

 

Ziel der überarbeiteten Verordnung ist die Umsetzung der Klimaschutzziele aus dem Kyoto Protokoll. Eine Quotierung in der Herstellung und Einfuhrmenge soll den Anreiz zum Verwenden anderer Substanzen schaffen. Ab 2015 wird es eine stufenweise Begrenzung der HFKW-Gesamtmengen geben, die in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen.

 

Die Kältemittelfüllmengen werden dann nicht mehr in Kilogramm, sondern nach ihrem Treibhauspotential in CO² Äquivalenten gewichtet. Dies soll bewirken, dass die Gase nach Ihrer Klimaschädlichkeit bewertet werden. Jedem Kältemittel wird ein Klimaerwärmungspotential GWP (Global Warming Potential) im Verhältnis zu dem von CO² zugeordnet.

 

Durch die neue Gewichtung nach CO² Äquivalenten kann es zu Änderungen der Intervalle für die Dichtheitsprüfungen von Anlagen kommen bzw. können neue Prüfpflichten für bestehende Anlagen auf Ihr Unternehmen zukommen. Des Weiteren besteht die Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen. Für Anlagen mit einem Kältemittelvolumen von mehr als 500 Tonnen CO² Äquivalent ist außerdem ein Leckage-Erkennungssystem verpflichtend.

Stufenweise Reduktion der HFKW-Mengen

 

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union L: 150/196

 

September 2014

Interview

Helfen will gelernt sein

"Die beste Erste Hilfe ist die Prävention", betont Saim Evren Urel von der Johanniter-Unfall-Hilfe. Doch worauf kommt es an, wenn im Betrieb ein Arbeitsunfall passiert? Im Interview erläutert der Ausbildungsleiter die Schlüsselrolle des betrieblichen Ersthelfers.

 

Herr Urel, wann haben Sie zuletzt Erste Hilfe geleistet und wie fühlten Sie sich dabei?

 

Das ist erst ein paar Monate her. Ich bin gelernter Rettungssanitäter und fahre regelmäßig aktiv im Rettungsdienst mit. Wenn ich zum Notfall gerufen werde, konzentriere ich mich voll auf meine Aufgaben. Es ist natürlich ein schönes Gefühl, wenn wir vor Ort adäquat helfen können.

 

Sie sind also ein "Anpacker". Die Realität sieht leider anders aus. Laut einer DRK-Umfrage wissen 67,5 Prozent der Deutschen nicht, was sie tun müssen, wenn sie als Erster am Unfallort eintreffen. Woran liegt das?

 

Ich denke, dass es hierfür zwei wesentliche Gründe gibt. Zum einen ist es die Angst etwas falsch zu machen, wofür ich noch möglicherweise strafrechtlich belangt werden könnte. Dabei mache ich mich nur strafbar, wenn ich keine Erste Hilfe leiste. Zum anderen spielt die Unsicherheit eine große Rolle, weil die handwerklichen Fähigkeiten bei vielen Menschen fehlen, um beispielsweise einen Druckverband anzulegen.

 

Erste Hilfe ist auch nicht immer appetitlich.

 

Das ist für mich nur ein vorgeschobenes Argument. Nicht jeder Erste-Hilfe-Patient ist blutverschmiert oder liegt im Erbrochenen auf der Straße. Oft benötigen sie einfach nur die Hilfe von anderen Menschen und einen Notruf absetzen kann jeder.

 

Wie können die Ängste und die Unsicherheit abgebaut werden?

 

Indem die Handlungskompetenz der Teilnehmer gestärkt wird. In den heutigen Erste-Hilfe-Kursen wird vieles selbst erarbeitet und ausprobiert, anstatt einfach nur passiv dazusitzen und zuzuhören. Nach dem Kurs sollen sie mit dem Gefühl nach Hause gehen "Ja, ich kann im Ernstfall schnell und bestimmt handeln."

 

Erste Hilfe will gelernt sein. Worauf kommt es im Kern an?

 

Mit fünf ganz simplen Schritten kann jedem Verletzten geholfen werden. Wir verwenden dafür den Begriff "Paket".

Das P steht für Person anzusprechen, das A für Atmung kontrollieren, K für einen kurzen Notruf absetzen. E für Erste Hilfe leisten und T für Trost. Trost bedeutet hier, sage dem Verletzten, dass du da bist und höre ihm zu.

 

Wo fängt Erste Hilfe an und wo hört sie auf?

 

Erste Hilfe fängt für mich bei der Prävention an. Also wie reduziere ich beispielsweise das Unfallrisiko bei der Arbeit. Sie endet mit dem Eintreffen des professionellen Rettungsdienstes oder dem Dank des Betroffenen. Denn nicht bei jedem Erste Hilfe Einsatz geht es um Leben und Tod. Manchmal benötigt der Betroffene nur ein Pflaster, Zuspruch und mit einem Lächeln endet der Erste Hilfe Einsatz.

 

Wie wichtig ist der Faktor Psyche für die Erste HIlfe?

 

Die Psyche ist einer der wichtigsten Faktoren. Ein Beispiel: Bei einem Patienten, der unter Herzproblemen leidet oder sogar einen Herzinfarkt hat, ist es besonders wichtig, ihn zu beruhigen. Dadurch schüttet er weniger Adrenalin aus. Der Sauerstoffverbrauch sinkt und sein Herz wird entlastet. Generell ist Zuspruch und Trost wichtig. Ein Patient der sich geborgen fühlt, der zugedeckt wurde, um den man sich kümmert, fühlt sich sicherer als ein hilfloser Patient, der von hektischen Ersthelfern betreut wird.

 

Welche Rolle spielt die Zeit?

 

In Hessen benötigt der Rettungsdienst durchschnittlich etwa acht bis zehn Minuten, bis er vor Ort ist. Aber bereits nach drei Minuten wird bei einem Atemstillstand das Gehirngewebe irreversibel geschädigt, wenn vorher keine lebensrettenden Sorfortmaßnahmen durchgeführt werden. Nach zehn Minuten tritt der Hirntod ein. Jede Minute zählt bei der Ersten Hilfe. Darum ist das bestimmte Handeln des Ersthelfers so wichtig, damit die Rettungskette funktioniert.

 

Haben Sie den Eindruck, dass der Notruf eher zu spät abgesetzt wird?

 

Das kommt vor. Wenn ich als Rettungsassistent unterwegs bin, erlebe ich es immer wieder, dass beispielsweise bei einem Schlaganfallsverdacht der Notruf zu spät abgesetzt wird. Sei es aus Unsicherheit, Scham, fehlender Einsicht oder dem Irrglauben, dass ein falscher Alarm Geld kostet.

 

Und wie sieht es mit dem Missbrauch aus?

 

Der Missbrauch des Notrufs spielt eine untergeordnete Rolle. Ich werde lieber einmal zu viel zum Notfall gerufen, als einmal zu wenig.

 

Wie solte die Rettungskette nach einem Notfall idealerweise aussehen?

 

Zunächst muss sich der Ersthelfer einen Überblick verschaffen und die Unfallstelle absichern. Dann gilt es, den Patienten gegebenenfalls aus dem Gefahrenbereich zu retten, ihn zu versorgen, per Notruf weitere Hilfe anzufordern und die weitergehenden Erste-Hilfe-Maßnahmen zu leisten. Der professionelle Rettungsdienst kümmert sich um die medizinische Erstversorgung des Patienten, der dann gegebenenfalls ins Krankenhaus transportiert wird. Hier wird die medizinische Versorgung fortgesetzt und die Rettungskette endet.

 

Der Ersthelfer hat also die Schlüsselrolle.

 

Ein Ersthelfer ersetzt nicht den Arzt, er kann aber am Unfallort oft die entscheidende Erste Hilfe leisten. Bestimmtes und selbstsicheres Handeln ist gefragt. Er solte Ruhe bewahren, dem Patienten erklären, was er tut und ihn beruhigen.

 

Wie wird man Ersthelfer?

 

Hier gibt es mehrere Wege. Zum einen muss es in jedem Unternehmen eine bestimmte Anzahl von betrieblichen Ersthelfern geben. Ein Beispiel: In einem Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten muss es mindestens einen betrieblichen Ersthelfer geben, der alle zwei Jahre bei Fortbildungen sein Wissen auffrischt. Zum anderen gibt es den eintätigen Kurs im Rahmen des Führerscheinerwerbs oder spezielle Erste-Hilfe-Kurse wie Defribillations-Training.

 

Welche Verantwortung hat der Unternehmer bei der Organisation der Ersten Hilfe?

Können Sie das näher erläutern?

 

Wie bereits erwähnt, ist es wichtig, dass es genügend ausgebildete betriebliche Ersthelfer gibt. Im Notfall muss natürlich auch die Erste-Hilfe-Ausstattung stimmen. Dazu zählt beispielsweise, dass die Betriebsverbandskästen leicht zugänglich sind und die Verbandsmaterialien in ausreichender Anzahl vorhanden und aktuell sind. Die Beschäftigten müssen regelmäßig unterwiesen werden, damit sie wissen, was bei einem Arbeitsunfall zu tun ist.

 

Dieses Wissen wird unter anderem in der Ausbildung zum Ersthelfer vermittelt. Ab nächstem Jahr wird die Ausbildung zum Ersthelfer auf einen Tag verkürzt. Warum eigentlich?

 

Durch die Vereinfachung der Ersten-Hilfe-Maßnahmen, wie sie mittlerweile in der Notfallmedizin regelmäßgig propagiert wird, ist es mit unserem angepassten und innovativen Lehrkonzept möglich, die notwendigen Handlungskompetenzen an einem Unterrichtstag zu vermitteln. 

 

Aber reicht ein Tag aus, um einen Ersthelfer effektiv auszubilden?

 

Ich bin der Meinung, dass der eintägige Kurs ausreicht, um die wesentlichen Inhalte der betrieblichen Ersthelfer-Ausbildung zu vermitteln. Aber es bedeutet auch, dass wir unser Ausbildungskonzept anpassen mussten. Bei den Johannitern verfolgen wir stark den handlungsorientierten Ansatz. Der betriebliche Ersthelfer muss in die Lage versetzt werden, das Leitsystem zu erkennen, damit er eine adäquate Erste Hilfe leisten kann.

 

Welche Inhalte werden in diesem eintägigen Kurs angesprochen?

 

Im Fokus stehen dabei die lebensrettenden Sofortmaßnahmen wie Herzdruckmassage und Beatmung, das richtige Verhalten und Handeln am Unfallort sowie dei Funktionsweise der Rettungskette.

 

Es gibt in der Zwischenzeit diverse Erste-Hilfe-Apps. Warum sollte man noch einen Ersthelfer-Kurs absolvieren?

 

Eine App vermittelt mir keine Handlungskompetenz und sie gibt mir kein Feedback, ob und wie ich die lebensrettenden Sofortmaßnahmen durchgeführt habe. Erste Hilfe ist und bleibt ein praktisches Thema. Ich muss sie regelmäßgi üben, damit ich weiß, was im Notfall zu tun ist. Eine Erste-Hilfe-App hingegen eignet sich dazu, das vermittelte Wissen nicht zu vergessen.

 

Helfen will gelernt sein. Sollte Ihrer Meinung nach eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden?

 

Als Ausbilder sage ich, dass die intrinsiche Motivation immer die Beste ist. Auf der anderen Seite zeigen diverse Untersuchungen, dass es nicht genügend qualifizierte Ersthelfer gibt. Daher wäre eine gesetzliche Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen eine Weiterbildung im Bereich der Ersten Hilfe zu absolvieren, aus meiner Sicht sehr sinnvoll.

 

Welchen Abstand würden Sie empfehlen?

 

Ich denke, dass es ausreicht, wenn man alle zwei Jahre einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Dieses Prinzip hat sich bereits bei der betrieblichen Ersthelfer Ausbildung und Fortbildung bewährt. 

 

Das Interview führte Jena Meiselwitz

Info@praevention-aktuell.de

 

DGUV

Unfallrisiko sinkt, Berufskrankheiten nehmen zu

Das Unfallrisiko am Arbeitsplatz ist im vergangenen Jahr auf einen neuen Tiefstand gesunken. Das geht aus der Jahresbilanz hervor, die die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung veröffentlicht hat. Eine leichte Zunahme verzeichneten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen jedoch bei den Berufskrankheiten.

 

Insgesamt sank die Zahl der Arbeitsunfälle trotz steigender Versichertenzahlen auf 874.514. Die Zahl der Unfälle auf dem Weg zur Arbeit stieg witterungsbedingt auf 185.667. 455 Arbeitsunfälle endeten tödlich - 45 weniger als im Vorjahr. 317 Versicherte verloren auf dem Weg zur Arbeit ihr Leben - 69 weniger als im Vorjahr. "Diese Entwicklung ist nicht zuletzt ein Beleg dafür, dass sich die gemeinsamen Anstrengungen von Betrieben, Versicherten und Unfallversicherung im Arbeitsschutz lohnen", erklärt Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der DGUV. "Gerade vor dem Hintergrund, dass dieses Jahr der Weltkongress für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Deutschland stattfindet, ist uns dies ein Ansporn, noch besser zu werden".

 

Berufskrankheiten nehmen zu

 

Leichte Anstiege verzeichneten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen jedoch bei den Berufskrankheiten (BK). Insgesamt erhielten sie 71.579 Anzeigen auf BK-Verdacht - ein Plus von 1,4 Prozent. Bei insgesamt 36.202 Versicherten bestätigte sich der Verdacht - in der Mehrzahl handelte es sich hierbei um berufsbedingte Hauterkrankungen.

 

2013 starben 2.343 Menschen an den Folgen einer Berufskrankheit, der Großteil sind Asbesttote. "Eine gigantische Zahl", wie Breuer es formuliert. Für diese "vergessenen Opfer im BK-Bereich" sieht er nur eins: "Wir brauchen dringend ein weltweites Verbot von Asbest". Und der Höhepunkt der Zahl der Asbesttoten ist noch nicht erreicht! Laut BG BAU ist damit erst in den nächsten Jahren zu rechnen.

 

Mehr Wissen: Meldepflicht von Unfällen

 

In der allgemeinen Unfallversicherung sind Arbeits- und Wegeunfälle meldepflichtig, wenn sie zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder zum Tode führen. 

 

Die Kennzahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2013 sind unter www.dguv.de abrufbar.

 

Quelle: DGUV

 

August 2014

Ein sicherer Auftritt

von: Joachim Berger (DGUV), Christine Speckner (freie Fachjournalistin)

So banal die Unfallursache auch klingen mag - den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung werden pro Jahr zirka 244.000 Unfälle gemeldet, die auf Rutschen, Stolpern und Stürzen zurückgeführt werden müssen. Das Schuhwerk spielt für die Sicherheit eine große Rolle.

 

Über etwas zu stolpern ist eine Sache, das Stolpern über die eigenen Beine eine andere. Meistens hat letztere mit ungeeignetem Schuhwerk zu tun. Kein Bergführer käme auf die Idee, in Sandalen über einen Gletscher zu kraxeln. Jeder ist in seinem Job Profi und sollte für seine spezielle Tätigkeit geeignete Schuhe tragen. Das hält am besten jeder in seinem Beruf so.

 

Ein geeigneter Schuh bietet zum sicheren Gehen mindestens

 

  • einen festen Sitz am Fuß,
  • eine rutschfeste Laufsohle mit Profil,
  • gegebenenfalls die Stützung der Fußgelenke durch halbhohe Form.

Sicherheitsschuhe erfüllen diese Eigenschaften besonders gut und bieten darüber hinaus auch noch weiteren Schutz, wie zum Beispiel den Schutz der Zehen durch eine Zehenkappe. Derartiges Schuhwerk bezeichnet man als persönliche Schutzausrüstung und wird vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, wenn spezieller Schutz der Füße vor Verletzungen am Arbeitsplatz erforderlich ist.

 

Um nicht auszurutschen, sind Schuhe mit profilierter, rutschhemmender Sohle empfehlenswert. So elegant die hochhackigen oder offenen Schuhe auch wirken mögen, Stolpern, Umknicken, Ausrutschen oder Stürzen am Arbeitsplatz ist damit programmiert. Wie das Reifenprofil eines Fahrzeugs auf die Straßenverhältnisse  abgestimmt ist, so müssen auch das Sohlenmaterial und die Formgebung der Profilstollen auf die jeweiligen Eigenschaften des Fußbodens abgestimmt sein. Wer zum Beispiel auf lehmigem Untergrund auf einer Baustelle unterwegs ist, braucht logischerweise in Sachen Rutschsicherheit anderes Schuhwerk als derjenige, der den feuchten Fliesenboden einer Großküche unter den Füßen hat.

 

Ungeeignetes Schuhwerk muss nicht zwangsläufig zu Unfällen mit schweren Verletzungen führen. Aber schon allein ein leichtes Umknicken ist ein Anzeichen dafür, dass etwas mit den Schuhen oder der Ebenheit des Fußbodens nicht stimmt. Nehmen Sie sich ein paar Momente Zeit, um die Ursachen zu erkennen, zu beseitigen und dadurch vielleicht einen Unfall mit schweren Folgen zu vermeiden.

 

Wie wichtig ein geeigneter Schuh ist, weiß man auch bei Hamonic Drive, einem Hersteller für Antriebstechnik. Einmal im Jahr erhält jeder Mitarbeiter in der Produktion neue Schuhe. Bewährt hat sich diese Maßnahme zum Beispiel dort, wo die Männer Rohteile heben und zur Fertigung in Maschinen setzen. "Ein Drehteil wiegt etwa sechs Kilo", erklärt Winfried Speer, der sich um die Sicherheit der Mitarbeiter kümmert. Nicht auszudenken, was passieren würde, wenn ein Werkstück aus der Hand rutscht und auf die Füße fällt. Alle Modelle sind mit einer Stahlkappe im Zehenbereich versehen. "Vom Schnürschuh bis zum Klettverschluss kann jeder wählen. Die Vielfalt an Sicherheitsschuhen ist mittlerweile groß", sagt Speer. Auch der orthopädische Fußschutz ist kein Problem. "Bei den Modellen, die wir anbieten, können Schuhträger auch speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Einlagen nutzen", so der Experte. Wer acht Stunden oder mehr beruflich Sicherheitsschuhe tragen muss, merkt schnell: Die Auswahl des passenden Sicherheitsschuhs ist kein Luxus, sondern sinvoll.

 

Unfälle vermeiden

 

So vermeiden Sie Stolpern, Rutschen und Stürzen

 

  • Halten Sie die Verkehrswege frei. Hindernisse sind Stolperfallen
  • Benutzen Sie gekennzeichnete Verkehrswege und meiden Sie Gefahrenbereiche
  • Benutzen Sie gekennzeichnete Übergänge
  • Benutzen Sie vorgesehene Gehroste auf Verkehrswegen
  • Stolperstellen sollten Sie am besten beseitigen, ansonsten kennzeichnen
  • Tragen Sie festes, rutschsicheres Schuhwerk
  • Beim Treppensteigen den Handlauf benutzen
  • Keine Hektik und Hast! Unaufmerksamkeit führt oft zum Unfall
  • Verunreinigungen des Fußbodens sollten Sie, wenn möglich, vermeiden oder so schnell wie möglich beseitigen
  • Halten Sie Ordnung
  • Von höher gelegenen Arbeitsplätzen nicht herunterspringen
  • Verwenden Sie geeignete Leitern und Auftritte - keine Stühle
  • Schalten Sie bei Dämmerung oder Dunkelheit die notwendige Beleuchtung an.

Quelle: DGUV Arbeit & Gesundheit Basics

 

Photovoltaik

Bei Arbeiten an Solarmodulen bleibt ein Restrisiko

Denn: Sobald Licht vorhanden ist, liegt an der Solaranlage eine elektrische Spannung an. Deshalb sind Menschen, die mit einer Solaranlage in Kontakt kommen, besonders gefährdet. Bei der Installation und Wartung gilt es Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.

 

Bevor eine Photovoltaikanlage installiert werden kann, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Sie ist für jeden Arbeitgeber Pflicht. In der Gefährdungsbeurteilung wird festgehalten, welche Risiken am Arbeitsplatz bestehen und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Ist eine Anlage installiert, misst der Installateur zur Abnahme den Strom. Weil die Stränge bis zu 1.000 Volt Gleichspannung erreichen, darf diese Messung nur eine speziell ausgebildete Elektrofachkraft übernehmen. "Bei Arbeiten an spannungsführenden Leitungen empfiehlt es sich immer, Isoliermatten zu benutzen", sagt Werner Lüth, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland. Grundsätzlich gilt: Bei allen Arbeitsschritten ist eine gute Organisation das A und O.

 

Persönliche Schutzausrüstung ist Pflicht

 

Unabhängig von der Konstruktion spielt bei allen Dachformen auch die Absturzgefahr eine große Rolle. Technisch kann dieses Risiko mit Geländern, Auffanggerüsten oder Auffangnetzen gesenkt werden. Falls doch etwas passiert, muss klar sein, wer die Erste Hilfe übernimmt. Der Arbeiter muss bei seinem Job eine Schutzausrüstung bestehend aus Auffanggurten und festem Schuhwerk mit geeigneter Sohle tragen. Freiwillig ist die sogenannte Eignungsuntersuchung "Arbeiten mit Absturzgefahr". Lüth empfiehlt sie jedem, der an Photovoltaikanlagen auf Dächern arbeitet. "Unsere Arbeitsmediziner untersuchen beispielsweise Sehvermögen und Kreislauf", sagt der TÜV-Rheinland Experte.

 

Beim Löschen mehr Abstand halten

 

Gerät eine Photovoltaikanlage in Brand, besteht für die Feuerwehr die größte Gefahr durch herabfallende Teile. Denn die Halterung der Module kann bei 300 Grad Celsius instabil werden. Zudem ist bei einer Gleichspannungsleitung bis 1.000 Volt ein größerer Löschabstand Vorschrift "Beim Sprühstrahl gilt ein Meter, beim Vollstrahl fünf Meter Abstand", erläutert Lüth. Stehen der Wechselrichter, der Gleich- in Wechselstrom wandelt, oder die Gleichstromleitung unter Wasser darf die Feuerwehr dort nicht eingreifen. 

 

Vorsicht vor elektrischer Spannung

 

Wer sich für eine Photovoltaikanlage entscheidet, sollte sich mit der Norm VDE 0100-712 vertraut machen. Sie fordert einen Gleischstromfreischalter vor dem Wechselrichter. Mit diesem Schalter wird die Gleichstromeinspeisung am Wechselrichter unterbrochen. Aber Vorsicht: Bis zum Trennschalter liegt weiterhin die volle Gleichspannung, bis zu 1.000 Volt, an. Es gibt aktuell keine "Notausschalter-Pflicht" für Photovoltaikanlagen. "Aber es besteht die Möglichkeit, die Freischaltstelle möglichst nah und gut erreichbar an der Anlage anzubringen, beispielsweise auf dem Dachboden. Dann wird der Gleichstrom nicht erst kurz vor dem Wechselrichter, der sich meist im Keller befindet, sondern schon früher unterbrochen", erklärt Lüth. Die Anlage selbst steht zwar dann immer noch unter Strom, aber die durchs Haus laufenden Leitungen nicht mehr.

 

Quelle: TÜV-Rheinland

Mai 2014

Vorschriften und Regeln neu geordnet

Das Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unterstützt Betriebe und Beschäftigte darin, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten und zu nutzen. Ab dem 01 Mai 2014 liegt dieses Vorschriften- und Regelwerk neu geordnet und systematisiert vor. Was ändert sich? Kürzel wie BGV / GUV-V, BGI / GUV-I oder GUV-SI gibt es künftig nicht mehr. Stattdessen werden die Schriften durchgängig in die folgenden vier Kategorien eingeteilt: DGUV Vorschriften, DGUV Regeln, DGUV Informationen und DGUV Grundsätze. Im Zuge der Umstellung wird das Nummerierungssystem für die Schriften erneuert. Jede Publikation erhält nun eine eigene mehrstellige Kennzahl. An ihr kann man ablesen, um welche Art von Publikation es sich handelt und welcher Fachbereich der DGUV zuständig ist. Im Laufe der Umstellung wird es möglich sein, sowohl nach den alten als auch nach den neuen Nummern zu suchen. Regeln und Vorschriften, die Branchen der VBG betreffen, finden Sie auch wie gewohnt auf der Website der VBG im Medien Center.

 

Info:

  • Vorschriften- und Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, http://publikationen.dguv.de

 

Quelle: VBG Sicherheitsreport

Gefährdungen umfassend beurteilen

Neuregelungen im Arbeitsschutzgesetz sehen vor, dass die für den Arbeitsschutz in ihren Betrieben verantwortlichen Unternehmen künftig verstärkt auf die psychischen Gefährdungen ihrer Mitarbeiter achten müssen. Denn seit Oktober vergangenen Jahres ist das geänderte Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Kraft. Der vierte Paragraph des Gesetzes sieht vor, dass der Begriff Gesundheit gleichberechtigt physische sowie psychische Aspekte umfasst. Dadurch wird auch die Liste der Gefährdungsfaktoren, die ebenfalls Teil des Gesetztes ist, um den Punkt "Psychische Belastungen bei der Arbeit" erweitert.

 

Darüber hinaus wurde die Verpflichtung, erst ab zehn Beschäftigten die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, aufgehoben. Alle Betriebe, egal welcher Größe, sind jetzt verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung schriftlich festzuhalten. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, das Bewusstsein von Arbeitgebern auch für psychische Belastungen zu schärfen und die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen in der Praxis zu fördern.

 

Quelle: VBG Sicherheitsreport 

April 2014

Energiesparlampen richtig entsorgen

Die Mülltonne ist tabu

Energiesparlampen: Sie sind klein, hell und energieeffizient. Doch wenn eine solche Lampe zerbricht, darf sie nicht in den normalen  Hausmüll geworfen werden. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse hin.

 

Energiesparlampen sind Sondermüll und müssen an entsprechenden Sammelstellen, also Schadstoffmobilen oder Wertstoffhöfen, abgegeben werden. Am Besten in einem schützenden Gefäß. Denn: Wenn eine Energiesparlampe beschädigt ist, kann Quecksilber austreten.

 

Was ist beim Bruch einer Energiesparlampe zu tun?

 

  • Öffnen Sie zunächst das Fenster und verlassen den Raum für mindestens 15 Minuten.
  • Entfernen Sie bei geöffnetem Fenster die Restbestände. Verwenden Sie dafür Haushaltshandschuhe oder mit Kunststoff beschichtete Handschuhe, die Sie über den Restmüll entsorgen.
  • Nehmen Sie Glassplitter mit einem steifen Papier oder Karton auf und geben Sie die Glassplitter in ein verschließbares Gefäß. Achtung: Für die Grobreinigung auf keinen Fall einen Besen oder Staubsauger verwenden.
  • Besser: Staub und kleine Glassplitter mit einem angefeuchteten Papiertuch aufwischen und dieses ebenfalls in das verschließbare Gefäß geben.
  • Splitter und Stäube, die auf Teppichboden, Polstermöbel oder Heimtextilien liegen, sollten mit einem Klebeband aufgenommen und in dem verschließbaren Gefäß entsorgt werden.
  • Für die Feinreinigung kann ein Staubsauger verwendet werden.
  • Nach der Reinigung waschen Sie gründlich Ihre Hände.

 

Wer so verfährt muss nicht mit Gesundheitsrisiken durch Quecksilberdämpfe rechnen. Das haben Messungen des Umweltamtes gezeigt, auf die das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) hinweist. Außerdem würden beim bestimmungsgemäßem Gebrauch neuer Lampen keine nennenswerten Quecksilberkonzentrationen auftreten. Übrigens: Als Alternative zu Energiesparlampen gelten Lampen mit Leuchtdioden (LEDs). Die kommen ohne Quecksilber aus.

 

Quelle: BG ETEM

März 2014

Achtung Stolperfalle!

Treppen

Treppen gehören mit zu den gefährlichsten Stolperstellen im Alltag. Zum einen ist die Unfallgefahr dort besonders hoch, zum anderen zieht das Stürzen auf Stufen oft gravierende Verletzungen nach sich. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege informiert, worauf man beim Treppensteigen besonders achten sollte.

 

Die BGW zählte im Jahr 2013 bei ihren Versicherten allein im Zusammenhang mit dem Berufsleben rund 7.000 Treppenunfälle, die die Betroffenen länger als drei Tage arbeitsunfähig machten. "Viele Unfälle passieren direkt am Anfang oder Ende einer Treppe", erklärte BGW-Präventionsexperte Werner Reick. Der Grund: Beim Betreten von Stufen muss man im wahrsten Sinne des Wortes einen anderen Gang einlegen. Dieses "Umschalten" von der Ebene auf die Stufe oder umgekehrt ist fehleranfällig. Darüber hinaus erfordert das Treppensteigen besonders viel Kraft und Blance - auch wenn es hinab geht. Das bringt besonders für Menschen mit geschwächter Muskulatur Risiken mit sich.

 

Bauliche Sicherheit

 

Eine weitere Gefahrenquelle ist die "Treppe im Kopf", wie Reick sie nennt: "Wenn man eine Treppe hinauf- oder hinabsteigt, erwartet man instinktiv, dass alle Stufen die gleiche Höhe haben", erläutert er. "Das entspricht einfach der Gewohnheit. Wenn dann plötzlich eine Stufe anders ist als die vorherige, kommt man schnell ins Stolpern."

 

Dieses Problem des ungleichmäßigen Schrittmaßes tritt nicht nur bei falsch konstruierten oder ausgetretenen Treppen auf. Es ergibt sich auch, wenn der angrenzende Fußboden in der Höhe nicht angepasst ist. Die bauliche Sicherheit einer Treppe hängt aber nicht nur von der Beschaffenheit ihrer Stufen ab, sondern beispielsweise auch von ihrer Breite und vom Geländer. Ferner spielt die Beleuchtung eine große Rolle. 

 

Keinen Unfall riskieren

 

"Oft lassen sich die Unfallrisiken beim Treppensteigen mit einfachen Mitteln erheblich reduzieren", informiert der Experte der BGW. Wichtig sind dabei folgende Punkte:

 

  • Sichtbarkeit: Die einzelnen Treppenstufen sollten gut zu erkennen sein. Besonders deutlich heben sie sich voneinander ab, wenn ihre Kanten in einer Kontrastfarbe markiert werden. Die optimale Beleuchtung ist helles Licht, das nicht blendet.
  • Rutschfestigkeit: Rutschhemmende Beläge für die Stufen gibt es aus verschiedenen Materialien.
  • Sauberkeit: Trockene und saubere Trittflächen beugen Rutschunfällen vor. Auch der Handlauf sollte regelmäßig gereinigt werden - nur wenn er sauber ist, mag man ihn anfassen.
  • Ordnung: Treppen eignen sich nicht als Ablageflächen. Ob Deko-Artikel oder Zwischengalerie: Gegenstände auf den Stufen können schnell zu Stolperfallen werden.
  • Aufmerksamkeit: Unachtsamkeit und Eile sind beim Treppensteigen besonders gefährlich. Also: Besser ruhig und konzentriert gehen, keine Stufen auslassen - und den Handlauf benutzen. So kommt man sicherer hinauf und hinab.

Quelle: BGW

Am 15.03. ist der Tag der Rückengesundheit

Der richtige Bürostuhl macht's

Mehr als 17 Millionen Beschäftigte in deutschen Büros verbringen ihren Berufsalltag größtenteils im Sitzen. Wie bequem, könnte man meinen. Aber für den Rücken ist Dauersitzen eine einseitige Belastung, die zu Verspannungen und Schmerzen führen kann.

 

Der richtige Bürostuhl und dazu die Integration von Bewegungsanteilen in den Arbeitsalltag sind deshalb von großer Bedeutung für die Rückengesundheit. Wer gut sitzt, kann sich ohne gesundheitliche Beschwerden produktiv auf die Arbeit konzentrieren. Die einseitige Dauerbelastung führt häufig zu Konzentrationsschwächen und Verspannungen im Schulter-Nackenbereich sowie der Schulter- und Rückenmuskulatur. Um dieser starken Beanspruchung des Rückens entgegenzuwirken, rät Dr. Rolf Ellegast vom Referat Ergonomie des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) unter anderem dazu, ergonomische Bürostühle zu nutzen. "Ergonomische Bürostühle bieten Entlastung. aber noch wichtiger ist es, im Alltag jede Möglichkeit zur Bewegung zu nutzen. Unser Rücken braucht Abwechslung und Herausforderung, um sich dauerhaft wohl zu fühlen", macht der Experte deutlich.

 

Die Qual der Wahl

 

Doch wie findet man unter den zahlreichen Stuhl-Modellen das Passende? Ein Blog des Deutschen Netzwerks Büro (DNB) bringt Aufklärung. Vor dem Stuhlkauf gilt es, die Bedürfnisse des Beschäftigten genau zu ermitteln. Außerdem sollte die Expertise der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie des Betriebsarztes in die Entscheidung mit eingebunden werden. Beim Kauf selbst empfiehlt es sich, mehrere Personen unterschiedlicher Größe und Gewicht Probe sitzen zu lassen. Eine sorgfältige Auswahl erspart Kosten und Ärger.

 

Was macht einen guten Bürostuhl aus?

 

  • Der Stuhl sollte auf jeden Fall den sicherheitstechnischen Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen. Das wird durch das GS-Zeichen bescheinigt.
  • Der Stuhl sollte ergonomisch gestaltet sein. Das heißt, er sollte die natürliche Haltung in allen Sitzpositionen unterstützen, individuell anpassbar sein und Bewegung fördern. Armlehnen sollten Schultern und Nacken entlasten.
  • Der Stuhl sollte mit einer Benutzerinformation ausgestattet sein. Sie informiert zum Beispiel über Enstellungsmöglichkeiten und die sind die Grundlage für die Unterweisung des Beschäftigten. Häufig werden Einstellungen nicht genutzt, weil der Nutzer nicht mit ihnen vertraut ist.

Mehr Wissen:

 

Die Broschüre "Die Qual der Wahl - wie beschaffe ich den passenden Stuhl?" enthält weitere Informationen zur Auswahl von Bürostühlen, zum dynamischen Sitzen sowie eine Checkliste für den Bürostuhleinkauf. Auf der Website der VBG können Interessierte die Broschüre als PDF-Datei herunterladen.

 

 

Quelle: Deutsches Netzwerk Büro (DNB)

 

 

Hautschutz

Gesunde und gepflegte Hände

Die Hände werden wie kein anderes Körperteil in zahlreichen Berufen stark beansprucht. Besonders Beschäftigte, die sich oft die Hände waschen müssen oder mit Chemikalien in Kontakt kommen, strpazieren ihre Haut. Experten vom TÜV SÜD geben Tipps zur Anwendung von Hautschutz- und Hautpflegemitteln.

 

Wird die menschliche Haut in ihrer Schutzfunktion durch externe Einwirkungen überfordert, können Erkrankungen langfristige Schädigungen der Haut oder allergische Reaktionen die Folge sein. "Häufige Auslöser für berufsbedingte Hauterkrankungen sind Reinigungs- und Lösungsmittel, Zement, Metalle, Kleber oder Gummi sowie Tätigkeiten im feuchten Millieu und das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen über einen längeren Zeitraum", erklärt Dr. Rumen Alexandros, Fachlicher Leiter Arbeitsmedizin TÜV SÜD.

 

Checkliste: Hautschutz am Arbeitsplatz

 

  • Handschuhe tragen: Sie schützen die Haut nicht nur vor Wasser sondern auch vor jeglicher Art von aggressiven Substanzen oder infektiösen Materialien. Handschuhe sollten jedoch nur so lange wie nötig getragen werden, denn in ihnen bildet sich Feuchtigkeit und Wärme staut sich, was der Haut schadet. Wichtig: Latexfreie Handschuhe wählen, da sonst allergische Reaktionen auftreten können. Ob Einmalhandschuhe, baumwollbeschichtete, chemikaliendichte Haushaltshandschuhe oder Spezialhandschuhe, für jede Tätigkeit gibt es den passenden Hautschutz. Der Betriebsarzt kann bei der Auswahl helfen.
  • Hautschutzprodukte nutzen: Das regelmäßige Auftragen spezieller Cremes, hilft, die Haut zu stärken. Eine Creme sollte insbesondere vor dem Beginn mit Feuchtarbeiten aufgetragen und so lange einmassiert werden, bis sie gut eingezogen ist. Dabei sollten die Präparate keine Duft- und Konservierungsstoffe enthalten. Zudem ist es sinnvoll, auf Schmuck zu verzichten, da sich unter Ringen, Uhren oder Armreifen schnell Seifenreste, Keime und Chemikalien festsetzen.
  • Desinfektionsmittel benutzen: Das wirksamste Mittel zum Schutz vor Erregern ist die Desinfektion. Gerade Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegedienst nutzen es täglich, denn Viren und Bakterien übertragen sich häufig über die Hände. Bei der Wahl des Mittels ist darauf zu achten, dass es alkoholhaltig und vom Verband für angewandte Hygiene (VAH) geprüft ist.
  • Hände schonend reinigen: Häufiges Hände waschen mindert die natürliche Schutzfunktion der Haut. Man sollte sie deshalb nur, wenn nötig schonend waschen und hautneutrale, unparfümierte Lotionen verwenden. Stückseife beispielsweise ist nicht geeignet.

 

Quelle: TÜV SÜD

 

Februar 2014

Arbeitsstättensicherheit

Bodenhaftung

Sie gilt für das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten. Sie nennt Schutzmaßnahmen gegen Stolpern, Ausrutschen und gegen besondere physikalische Einwirkungen. Neben den rechtlichen Anforderungen sollten in die Gefährdungsbeurteilung ebenfalls die Erfahrungen der Beschäftigten einfließen, damit die Gefährdungen vollständig erfasst werden und Maßnahmen nicht ins Leere laufen. 

Hilfreiche Messungen

Um die Risiken der Sturzgefahren auf einem bestehenden Fußboden zu ermitteln und zu beurteilen, kann unter Umständen auch eine Messung des Gleitreibkoeffizienten μ mit dem Gleitreibmessgerät GMG 100/200 hilfreich sein. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) bietet ihren Mitgliedsbetrieben an, sie mit einer solchen Messung bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Um anschließend Maßnahmen zur Minimierung der Gefahren festzulegen, muss das gesamte Paket aus Fußbodenbelag, Schuhsohle und gleitförderndem Stoff betrachtet werden. 

Rutschhemmende Fußbodenbeläge, das passende Schuhwerk und ein konsequent angewendeter Reinigungsplan sorgen für mehr Sicherheit. Und da falsch dosierte Reinigungsmittel auch die Rutschhemmung verringern können, sollte der Reinigungsplan das zu verwendende Reinigungsmittel einschließlich Dosierung vorgeben. 

Chemische Nachbehandlung

Hat die Messung mit dem Gleitreibmessgerät GMG 100/200 bei einem bereits verlegten Fußbodenbelag eine nicht ausreichende Rutschhemmung und damit eine erhöhte Rutschgefahr ergeben, kann man den Belag chemisch nachbehandeln lassen. Möglich ist das bei mineralischen Belägen wie Natursteinböden, keramischen Fliesen und Platten, Beton und Estrichen. Die Präparate zur Nachbehandlung reagieren mit den Mineralien in den Fußbodenbelägen und lösen sie teilweise heraus ‒ mit dem Effekt, dass die Rutschhemmung erhöht wird. Grundsätzlich sollte man sich vor einer Nachbehandlung des Bodenbelags von einer Fachfirma beraten lassen, um die Verbesserung der Rutschhemmung auch tatsächlich zu gewährleisten. 

Empfehlungen für Neu-und Umbauten

Bei Neu- oder Umbauten ist zu empfehlen, die Fußböden nach ASR A1.5/1.2 auszuwählen. Sie enthält eine detaillierte Liste der Rutschsicherheits- und Verdrängungswerte (R-und V-Werte) für die einzelnen Arbeitsbereiche bzw. Arbeitsräume. Wird ein neuer Fußbodenbelag verlegt, sollte man sich die Zertifikate für die Rutschhemmung und den Verdrängungsraum mitliefern lassen. Bei größeren Projekten lohnt es sich, Rückstellproben des verlegten Fußbodens anzufertigen. So kann man bei Streitfällen die Rutschhemmung im Labor überprüfen lassen. Auf diese Weise lassen sich eventueller Verschleiß oder andere Ursachen für eine Minderung der Rutschhemmung feststellen. 
Mehr Wissen: Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Sie konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordung (ArbStättV) und lösen damit sukzessive die Arbeitsstätten-Richtlinien zur alten Arbeitsstättenverordung von 1975 ab. Die aktuelle Arbeitsstättenregel ASR A1.5/1.2 "Fußböden" hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf ihrer Website veröffentlicht. Die kostenlose PDF-Datei finden Sie unter www.baua.de

Januar 2014

Vorschriften und Regelwerk der DGUV

Neue Bezeichnungen für BGI, BGV & Co.

Ab dem 01. Mai 2014 wird sich die Systematik des Schriftenwerks ändern. Dieser Schritt ist notwendig, um die Vielzahl von Bezeichnungen und Überschneidungen, die sich aus der Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern ergeben haben, zu bereinigen und vereinheitlichen.

 

Nach der neuen Bezeichnungssystematik werden die Schriften in folgende Kategorien eingeteilt:

 

  • DGUV Vorschriften
  • DGUV Regeln
  • DGUV Informationen
  • DGUV Grundsätze

Auch das Nummerierungssystem wird komplett neu geordnet. Die Publikationen des "Vorschriften und Regelwerks der DGUV" bekommen alle eine eigene mehrstellige Kennzahl: Die DGUV Vorschriften erhalten den Zahlenbereich 1-89, für die DGUV Regeln ist der Bereich zwischen 100 und 199 reserviert, es folgen die DGUV Informationen von 200 bis 299 und schließlich die DGUV Grundsätze ab 300 aufwärts. Da die Anzahl der Regeln und Informationen derzeit die Hundert übersteigt, benötigt man zusätzliche Ziffern. Diese werden nach einem Bindestrich angefügt, zum Beispiel 100-xxx.

 

Im neune Nummerierungssystem wird auch eine inhaltliche Zuordnung abgebildet: Die zweite und dritte Stelle jeder Kennzahl zeigt die Zugehörigkeit zu einem der 15 Fachbereiche der DGUV an. Die Regel Wärmekraftwerke und Heizkraftwerke - bislang BGR/GUV-R 240 - wird dem Fachbereich Energie, Textil, Elektro und Medienerzeugnisse mit der Kennziffer 03 zugeordnet. Die neue Nummer dieser Regel wird also die ersten drei Ziffern 103-xxx tragen. Schriften, die einen übergreifenden Charakter haben, behalten als zweite und dritte Ziffer die 00.

 

Die DGUV wird im Rahmen der Umstellung eine Transferliste bereitstellen, um den Übergang zu erleichtern. In der DGUV-Publikationsdatenbank wird es möglich sein, sowohl nach den alten als auch nach den neuen Regeln zu suchen.

 

Quelle: DGUV

Gute Vorsätze

Im Stehen telefonieren

Der Jahreswechsel ist der ideale Zeitpunkt, gute Vorsätze für 2014 zu fassen. Die gesetzliche Unfallversicherung VBG gibt praktische Anregungen, wie man im neuen Jahr mit kleinen Veränderungen im Büroalltag viel für einen gesunden Rücken tun kann.

 

Wer den ganzen Tag mit gleichbleibender Körperhaltung am Schreibtisch sitzt, belastet den Körper einseitig. Das hat Folgen, verminderte Durchblutung, Ermüdung und geringere Leistungsfähigkeit. Diese Tipps bringen mehr Bewegung in den Büroalltag.

 

  • Bei Telefonaten aufstehen, das entlastet die Wirbelsäule.
  • Dynamisch sitzen; Die Rückenlehne des Stuhls nicht feststellen und öfter mal die Sitzposition wechseln.
  • In großen Büros einen weiter entfernten Drucker wählen und die Ausdrucke dort abholen.
  • Treppe statt Aufzug; Das nächste Stockwerk ist nur wenige Stufen entfernt.

 

Für noch mehr Abwechslung sorgen regelmäßige Gymnastik-Pausen während des Arbeitstages. Leichte Übungen für den Büroalltag und Tipps für die Einstellung von Büromöbeln zeigt das  Faltblatt "Gymnastik im Büro" (www.vbg.de, Suchwort "Gymnastik").

 

Hintergrund "Denk an mich. Dein Rücken"

 

Rückenbeschwerden verursachen Schmerzen - und Kosten; Muskel-Skelett-Erkrankungen sind der Grund für fast ein Viertel aller Arbeitsunfähigkeitstage in Deutschland. Sie sind auch die zweithäufigste Ursache für Frühverrentung.

 

In der Präventionskampagne "Denk an mich. Dein Rücken" arbeiten die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, ihr Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Knappschaft zusammen. Gemeinsam verfolgen sie das Ziel, Rückenbelastungen zu verringern.

 

Quelle: VBG

November 2013

Arbeiten auf Leitern

Hoch hinaus

Wer zur Verrichtung seiner Arbeit auf eine Leiter steigt, der muss sich auf sein Arbeitsmittel verlassen können. Doch in Werk- und Fertigungsstätten sowie bei Montage- und Bauarbeiten passieren mehr als die Hälfte aller Absturzunfälle mit Leitern. Häufigste Ursachen: Die Leiter kippt oder der Leiterfuß bzw. Leiterkopf rutscht weg. Oftmals sind Anwenderfehler schuld.

 

Wer unkonzentriert ist oder gerade nicht die richtige Leiter zur Hand hat, dem reicht ein Fehltritt und ein Unfall passiert. Um das zu verhindern, muss selbst das vermeintlich routinemäßige Hantieren in der Höhe gut vorbereitet sein. "Wer eine Stehleiter wie eine Anlegeleiter an die Wand lehnt, riskiert einen schweren Sturz, denn die Leiter kann leicht wegrutschen", sagt Bernd Fuhrländer, Geschäftsführer der Unfallkasse Hessen (UKH). Stehleitern müssen immer ganz aufgeklappt sein und auf einem ebenen Untergrund stehen. "Genaus wichtig ist es, eine Leiter immer dort aufzustellen, wo man arbeitet. Nur dann hat man einen sicheren Stand", ergänzt Fuhrländer.

 

Länger als zwei Stunden sollte auf einer Leiter nicht gearbeitet werden. Dann ist eine Pause fällig. Umhängetaschen und Schürzen bieten sich an, wenn Glühbirnen, Pinsel oder Werkzeug nach oben transportiert werden müssen. Dann hat man immer mindestens eine Hand frei, um sich an der Leiter festzuhalten. Auch zu schwere Werkzeuge oder sperriges Material auf Leitern können zu Unfällen führen. Die Grenze liegt bei etwa zehn Kilogramm. Wer im Freien arbeitet, sollte darauf achten, dass Gegenstände, die mit auf die Leiter genommen wurden, dem Wind keine Angriffsfläche bieten.

 

Ob Schiebeleiter, Klappleiter, Strickleiter, Hängeleiter oder Mehrzweckleiter - für alle gelten eigene Sicherheitsvorkehrungen, die für eine gefahrlose und sichere Nutzung unbedingt einzuhalten sind. Zudem muss die Überprüfung der Leitern auf arbeitssicheren Zustand mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person nach TRBS 1203 erfolgen.

 

Kostenloses Faltblatt:

Weitere Informationen bietet das kostenlose Faltblatt "Sicher nach oben auf Leitern" der Aktion DAS SICHERE HAUS (DSH). Es kann unter www.das-sichere-haus.de als kostenlose PDF-Datei heruntergeladen werden.

 

Quelle: UKH

Oktober 2013

Regalprüfung

Regelmäßig inspizieren

Ob in Baumärkten, KFZ-Werkstätten oder im Lebensmittelmarkt - Regale befinden sich in nahezu jedem Logistikbereich eines Unternehmens. Stützen und Traversen  von Regalen sind klassische Anstoßflächen beim Ein- und Auslagern von Paletten. Beschädigungen bleiben nicht aus und gefährden die Statik des Regals. Deshalb müssen Regale regelmäßig kontrolliert und Beschädigungen sachgerecht beurteilt werden.

 

Ein Hochregal war eingeknickt, nachdem es beim Zusammenstoß zweier Gabelstapler stark beschädigt worden war. Als man tags darauf den Schaden begutachten wollte, stürzten alle 16 in der Halle befindlichen Regale ein. Sie begruben 5 Menschen unter sich. Ein Firmenmitarbeiter und ein Mitarbeiter des Technischen Hilfswerks konnten nur noch tot geborgen werden. Dieser verheerende Einsturz zeigt, dass sich in Regallagern schwere Unfälle ereignen können.

Die Rechtslage:

 

Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gelten Regale als Arbeitsmittel, für die der Arbeitgeber gem. §3 eine Gefährdungsbeurteilung und gem. §10 eine regelmäßige Überprüfung durch eine befähigte Person durchführen lassen muss. Zudem besteht nach der BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234) die Verpflichtung, Mängel an Lagereinrichtungen unverzüglich und sachgerecht zu beheben, um den sicheren Betriebszustand der Einrichtung zu gewährleisten. Die in der BGR 234 fehlenden Ausführungen zu den Prüfinhalten und -umfängen von Regalen werden in der europäischen Norm für Regalbetreiber DIN EN 15635 geregelt.

Kontrolle und Inspektion der Statik von Palettenregalen     

 

  • Gibt es Schäden am Regal, speziell an Stützen, Trägern und Verbänden?
  • Stehen die Stützen lotgerecht?
  • Ist das Regal nach Montageanleitung gebaut?
  • Gibt es Risse in Schweißnähten oder im Material?
  • Sind Belastungs- und Informationshinweise vorhanden, u. a. max. zulässiges Gewicht der Ladeeinheit und max. zulässige Feldlast?
  • Ist das Regal überladen?

 

Regalprüfung konkret

 

Was genau an Regalen geprüft werden muss und wer dazu befähigt ist, ist seit 2009 in der DIN EN 15635 geregelt. Die Norm richtet sich an die Betreiber von Regalen - und nicht wie sonst üblich an die Hersteller.

 

Schäden an Stützen und Verbänden ermitteln:

 

Legen Sie ein 1 Meter langes Stahllineal an die beschädigte Stelle an. Die Mitte des Lineals befindet sich dabei genau auf der Höhe der größten Abweichung/Verformung. Legen Sie anhand der ermittelten Abweichungen (in mm) die Gefahrenstufe fest. Die Norm unterscheidet in Abhängigkeit von der Schwere des Schadens zwischen einer grünen, gelben und roten Gefahrenstufe.

 

Prüffristen und Prüfumfänge

 

Bei den Prüfungen unterscheidet die DIN EN 15635 zwischen Sichtkontollen und mindestens einmal jährlich stattfindenden umfangreichen Experteninspektionen. Sichtkontrollen sind wöchentlich durchzuführen oder in Abständen, die auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden. Für die Sichtkontrollen ist beispielsweise der Beauftragte für Lagersicherheit zuständig. Als befähigte Person für die Experteninspektion bieten sich bespielsweise erfahrene Monteure oder Regalhersteller und Wartungsfirmen an. Inhaltlich unterscheiden sich die Prüfungen grundsätzlich nicht. Allerdings können bei den Sichtkontrollen die Prüfumfänge auf die Teile des Regals beschränkt werden, bei denen die häufigsten Schäden bzw. Mängel zu erwarten sind.

 

Gefahrstufen ermitteln: Abweichungen in mm bezogen auf Länge des Lineals von 1 Meter:

 

Beschädigung in Richtung der Rahmenausstellung

  • Grüne Gefahrenstufe      = a < 3
  • Gelbe Gefahrenstufe      = 3 < a < 6
  • Rote Gefahrenstufe        = a >= 6

 

Beschädigung an einer Stütze in Gassenrichtung

  • Grüne Gefahrenstufe     = a < 5
  • Gelbe Gefahrenstufe     = 5 < a < 10
  • Rote Gefahrenstufe       = a >= 10

Beschädigungen an Verbänden

  • Grüne Gefahrenstufe     = a < 10
  • Gelbe Gefahrenstufe     = 5 < a < 20
  • Rote Gefahrenstufe       = a <= 20

 

Der Regalprüfer ist in der Lage, die Beschädigungen und Mängel zu erkennen, auszumessen und einzustufen. Rote, gelbe oder grüne Aufkleber an den Regalen signalisieren den Handlungsbedarf.

 

Rote Gefahrenstufe:

Hier besteht eine kritische Beschädigung, die umgehend zu beseitigen ist. Das Regal muss sofort entladen und so lange gesperrt werden, bis die Reparatur bzw. der Austausch des beschädigten Teils durchgeführt wurde.

 

Gelbe Gefahrenstufe: 

Hierbei handelt es sich um Beschädigungen, die innerhalb von vier Wochen behoben werden müssen. Ein umgehendes Entladen des Regals ist nicht erforderlich.

 

Grüne Gefahrenstufe:

Die beschädigten Bauteile müssen lediglich gekennzeichnet und dokumentiert werden.

 

Quelle: BGN

 

 

Arbeitsschutzorganisation

Fremdsprachige Beschäftigte erreichen

In Deutschland fehlen bereits heute in vielen Branchen Arbeits- und Fachkräfte. Um diese Lücke zu schließen, werden Unternehmen in Zukunft auch vermehrt Beschäftigte aus dem Ausland einstellen. Wie können fremdsprachige Beschäftigte für den Arbeitsschutz sensibilisiert werden?

 

Vordringlich ist die Frage der Sprachkompetenz. "Manchen Mitarbeitern ist es peinlich, dass sie nicht ausreichend Deutsch sprechen. Sie melden sich dann nicht, obwohl sie nur wenig verstanden haben", sagt Katrin Boege vom Institut für Arbeit- und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG). Hinzu komme, dass viele Migranten in ihrem Heimatland keine oder nur wenig praktische Erfahrung im Umgang mit dem Arbeitsschutz gemacht hätten. Somit können in der Praxis fremdsprachige Beschäftigte eventuell gar nicht unterwiesen werden oder bekommen die Unterweisungsinhalte nicht verständlich vermittelt.

 

Die Rechtsgrundlage ist eindeutig; Nach §9 in Verbindung mit §130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) liegt die Planungs- und Überwachungspflicht (Aufsichtspflicht) beim Unternehmer. Dieser kann bei Verletzung seiner Aufsichtspflicht behördlich belangt werden.

 

Wie gelingt die Ansprache von fremdsprachigen Beschäftigten?

 

  • Personalauswahl: Im Gespräch sollte auf die Sprachkompetenz des Bewerbers geachtet werden. Fehlt sie, sollte bereits zu Beginn der Beschäftigung Maßnahmen vereinbart werden, um die Defizite zu beseitigen.
  • Führungskräfte: Sie müssen für das Thema Unterweisung bei fremgsprachigen Beschäftigten sensibilisiert werden.
  • Informationsvermittlung: Bei fehlenden Sprachkenntnissen helfen mehrsprachige Broschüren oder bildgestützte Anweisungen (Filme, Schilder) die Inhalte zu vermitteln.
  • Peersystem: Wenn in einem Unternehmen eine Nationalität besonders stark vertreten ist, dann können Sie einen zweisprachigen Vertreter als Ansprechpartner für den Arbeitsschutz ernennen.
  • Unterweisung: Es sollten mehrsprachige Betriebs-/Arbeitsanweisungen erstellt werden und überprüft, ob die Unterweisungsinhalte so verstanden wurden, dass sie in kritischen Situationen auch umgesetzt werden können.
  • Inklusion der Migranten: Beschäftigte langfristig in Fragen rund um den Arbeitsschutz miteinbeziehen, an Teamentscheidungen teilhaben lassen.

 

Quelle: DGUV

Notfall

Gefangen im Aufzug

Es ist schon Routine, jeden Tag den Aufzug zu benutzen. Doch eines Tages bleibt er unerwartet stehen. Was ist von Arbeitgeberseite zu beachten? Und wie soll sich der Betroffene verhalten?

 

Der Betrieb von Aufzügen sowohl im Privatbereich als auch im Gewerbe und Industrie ist durch den Gesetz- und Verordnungsgeber mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Die Überwachung der Einhaltung der sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden Pflichten erfolgt durch die Gewerbeaufsicht.

 

Laut der Technischen Regel für Betriebssicherheit "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln" (TRBS 2181) müssen alle Mitarbeiter eines Unternehmens unterwiesen werden. Sie müssen darüber informiert werden, wie sie sich zu verhalten haben, wenn sie im Aufzug feststecken und mit welchen Rettungsmaßnahmen sie rechnen können.

 

Der Notruf in einem Aufzug muss Tag und Nacht sichergestellt sein. Sollte der Strom im Gebäude ausfallen, muss die Notrufanlage mindestens noch eine Stunde über den Notstrom funktionsbereit sein.

 

Erste Schritte im Notfall:

 

  • Bewahren Sie Ruhe und überdenken Sie die Lage, bevor Sie einen Notfall melden.
  • Machen Sie auf Ihre Situation aufmerksam. Drücken Sie den Knopf des Notrufmelders lange genug (mehrere Sekunden).
  • Ist die Notruftaste gedrückt, muss ein akustisches oder optisches Signal den Notruf bestätigen. Ein einmaliges Drücken der Notruftaste muss ausreichen, um ein Signal abzusetzen und im weiteren Verlauf hören und Sprechen zu können.

 

Die Reaktion auf den Notruf kann unterschiedlich sein:

 

Aufzug mit Gegensprechanlage: Alle Aufzüge, die nach 1998 errichtet bzw. wesentlich verändert wurden, verfügen über eine Gegensprechanlage. Es meldet sich entweder der Aufzugswärter, eine eingewiesene Person, die auch im Normalfall die Betreuung durchführen kann, oder das Personal einer Notrufzentrale. Der Helfer erkundigt sich nach der Art des Notfalls, leitet die erforderlichen Maßnahmen ein und hält Kontakt zu Ihnen.

 

Aufzug ohne Gegensprechanlage: Bei älteren Aufzügen gibt es häufig eine Hupe oder eine Klingel, mit der Sie auf den Notfall aufmerksam machen können. In diesem Fall wird eine eingewiesene Person, zum Beispiel ein Hausmeister, ein Pförtner oder ein Aufzugswärter versuchen, von außen mit Ihnen Kontakt aufzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten - Weitermeldung oder Befreiung. Hierbei kann es unterschiedlich lange dauern, bis auf den Notruf eine Reaktion erfolgt.

 

Doch nach Betriebssicherheitsverordnung muss derjenige, der eine Aufzugsanlage betreibt, sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert werden kann und dass Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden. Es gilt: spätestens nach 30 Minuten sollte der  "Steckengebliebene" aus seiner misslichen Lage befreit werden.

 

Aufzug mit Anschluss an ein Leitsystem für Fernnotrufe: Ein Mitarbeiter der Notrufzentrale gibt die Notrufmeldung nach wenigen Sekunden weiter und hält bis zum Eintreffen der Helfer mit Ihnen Kontakt. Es kann wenige Minuten dauern, bis der  Aufzugswärter oder ein anderer Helfer vor Ort sind. Dies hängt auch von der Entfernung zwischen Aufzug und Ort der Wartungsfirma ab.

 

Moderne Notrufleitsysteme: Modernste "Leitsysteme für Fernnotrufe" neuer Aufzüge ermöglichen den Mitarbeitern einer Notrufzentrale direkten Zugriff auf die Steuerung des Aufzuges. Sie können die Befreiung unmittelbar durchführen. Solche Systeme gewährleisten auch, dass Notrufe nicht missbräuchlich abgesetzt werden.

 

Befreiiung:

 

Befreiiung bedeutet, dass der Aufzug in eine Position gebracht wird, in der die Aufzugstür von außen geöffnet werden kann - häufig im nächst tiefer gelegenen Stockwerk. Dies kann durch die eingewiesene Person, wie den Aufzugswärter, den Monteur der Wartungsfirma oder die Feuerwehr erfolgen.

 

Die Feuerwehr kommt dann zum Einsatz, wenn die Anfahrtzeit des Aufzugsmonteurs zu lange dauern würde oder diese direkt, zum Beispiel durch andere Hausbewohner, alamiert wurde. Der Feuerwehreinsatz ist für den Betreiber kostenpflichtig.

 

Tipps:

 

  • Haben Sie in Ihrer Wohnanlage oder Ihrem Unternehmen einen oder mehrere Aufzüge die Sie oder Ihre Mitarbeiter benutzen, erkundigen Sie sich beim Eigentümer oder der Hausverwaltung nach den Sicherheitsmaßnahmen.
  • Aufzüge sind regelmäßig durch eine zugelassene Überwachungsstelle "ZÜS" wie TÜV, DEKRA oder andere prüfen zu lassen. In der Regel gibt eine Plakette im Aufzug Auskunft über die Wartung.

 

Mehr Wissen: Notrufsignale funktionieren oft nicht

 

Wie ein aktueller Test des NRW-Arbeitsschutzes zeigt, gibt es erhebliche Mängel im Notfallmanagement von Aufzugsanlagen. bei 12 Prozent der mit einer Hupe oder Klingel ausgerüsteten "Altanlagen" war das Signal nicht wahrnehmbar, bei jeder zweiten (55 Prozent) reagierte niemand auf das Signal. Aber auch bei den neueren Aufzügen gibt es Mängel. Bei jedem zehnten modernen Aufzug mit einem Fernnotrufsystem kam keine Sprachverbindung zustande.

 

Insgesamt überprüfte der NRW-Arbeitsschutz 583 Aufzüge in Wohn- und Geschäftshäusern, 125 alte - ohne Fernnotrufsystem - und 458 moderne.

 

Mehr Informationen unter:

www.mais.nrw.de

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz und Verbraucherschutz

 

 

 

September 2013

Persönliche Schutzausrüstung

Damit nichts ins Auge geht

Nur ein kleiner Moment der Unachtsamkeit beim Umgang mit ätzenden Flüssigkeiten, und es spritzt Säure in die ungeschützten Augen. Im schlimmsten Fall erblindet man dadurch. Um dieses effektiv zu vermeiden, müssen Beschäftigte je nach Art der Gefährdung unterschiedliche Schutzbrillen tragen.

 

Ob und welche PSA am Arbeitsplatz erforderlich ist, muss mittels einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Schutzbrillen sind ein wichtiger Teil der Persönlichen Schutzausrüstung und müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Die beste Schutzbrille nützt jedoch nichts, wenn sie nicht richtig passt oder beschädigt ist. Beschäftigte sollten deshalb vor jeder Anwendung ihren Zustand und den optimalen Sitz der Brille kontrollieren.

 

Gefahren erkennen

 

Eine universelle Schutzbrille für alle Gefahren gibt es nicht. Je nach Arbeitsauftrag, Arbeitsverfahren und dem Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen treten unterschiedliche Gefährdungen auf.

 

Mechanische Gefährdung: Durch Fremdkörper wie Späne, Splitter oder Stäube, die durch Schläge, Stöße oder Stiche ins Auge gelangen, können zu Verletzungen führen. Reizungen von Lid und Augapfel, sowie Beschädigungen der Hornhaut können die Folge sein. Die Schwere der Verletzung hängt hierbei von der Art und der Eintrittsgeschwindigkeit des Fremdkörpers ab.

 

Optische Gefährdung: Die Energie, die optisch auf das Auge einwirkt, kann sowohl künstlicher als auch natürlicher Art sein. Je nach Wellenlänge wird zwischen ultravioletten, sichtbaren und infraroten Strahlen unterschieden. Ultraviolette Strahlung tritt zum Beispiel bei der Trocknung von Lack oder beim Aushärten von Kunststoff auf. Wirkt diese Strahlung auf das Auge ein, so kann es zu Horn- und Bindehautsentzündungen oder zu einer langfristigen Trübung der Augenlinse - dem Grauen Star - kommen. Infrarote Strahlung entsteht bei feuerflüssigen Massen in der Metall-oder Glasindustrie oder zum Beispiel bei Schweißarbeiten. Durch sie kann es ebenfalls zum Grauen Star oder zur Erblindung kommen.

 

Chemische Gefährdung: Feste, flüssige und gasförmige Stoffe wie Dämpfe, Nebel oder Rauch können auch eine Gefahr darstellen. Chemikalien können sich in der Tränenflüssigkeit der Augen auflösen und so Verätzungen hervorrufen. In der Folge kann sich die Hornhaut trüben oder der Augapfel wächst mit den Lidern zusammen.

 

Thermische, biologische. elektrische Gefährdung: Auch Kälte oder Hitze kann die Augen schädigen. Die Folgen Erfrierungserscheinungen oder die Augen trocknen aus. Wer sich nicht vor Viren, Bakterien oder Sporen in Acht nimmt, riskiert vor allem im Lebensmittel- oder im medizinischen Bereich lebensgefährliche Bedrohungen. Bei Arbeiten mit elektrischer Energie können unter Umständen Störlichtbögen entstehen.

 

Menschliches Fehlverhalten: Aus Bequemlichkeit, Eitelkeit oder Leichtsinn wird immer wieder auf die Schutzbrille verzichtet. Angeblich würden sie nicht passen, sie seien unbequem oder die Gefahren werden einfach unterschätzt. Dabei gibt es unzählige Modelle, die Tragekomfort, Design und Schutzwirkung ideal miteinander vereinen, sodass das Tragen einer Schutzbrille längst keine Qual mehr ist.

 

Tipps für den Ernstfall:

 

Die Erste Hilfe bei Augenverletzungen muss genau überlegt erfolgen und deshalb gut geschult werden. Je nach Art und Ursache der Augenverletzung sind die Maßnahmen sehr unterschiedlich.

 

Fremdkörper im Auge:


Befindet sich ein Fremdkörper wie Glas-, Metall- oder Holzsplitter im Auge oder steckt gar ein Fremdkörper im Augapfel

  • Auf keinen Fall die Augen reiben.
  • Nicht versuchen, den Fremdkörper aus dem Auge zu holen.
  • Das betroffene Auge vorsichtig mit einem sauberen Tuch abdecken, der Betroffene muss Ruhe bewahren.
  • Ärztliche Hilfe alarmieren

Verbrennung im Auge:

 

Heiße Flüssigkeiten ohne ätzende Wirkung können im Auge ähnliche Verbrennungen hervorrufen wie bei der Haut.

  • Bei geröteten Augen helfen kalte, feuchte Umschläge.
  • Bei starken Verbrennungen kann nur der Augenarzt helfen.
  • WICHTIG: Keine Salbe in die Augen geben, sonst droht ein Hitzestau.

Verätzungen im Auge:

 

Geraten ätzende Stoffe ins Auge, handelt es sich immer um einen Augennotfall.

  • Immer ärztliche Hilfe rufen.
  • Zu Zweit arbeiten: Ein Helfer hält das Augenlid offen und der andere Helfer spült das Auge so lange, bis ärztliche Hilfe kommt. Dabei können spezielle Augenduschen genutzt werden oder viel klares Wasser.
  • Auge mindestens 15 Minuten mit Wasser ausspülen.

Mehr Wissen:

 

Konkrete Anforderungen an die Auswahl, Beschaffung, Bereitstellung und die Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz gehen aus der BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192) hervor.

 

Quelle: BG RCI

 

 


Vibrationsbelastungen

Langsamer fahren ist gesünder

Im innerbetrieblichen Transport werden oft Gabelstapler und Elektroameisen eingesetzt. Ihre Geschwindigkeit zu drosseln lohnt sich: Das Unfallrisiko wird gesenkt. Die Belastungen für die Wirbelsäule nehmen ab. Doch um wie viel genau?

 

Etwas 20 Prozent weniger Vibration 

 

Eine Untersuchung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ergab: Fahrer von Flurförderzeugen, die im innerbetrieblichen Transport die Geschwindigkeit auf zehn Stundenkilometer drosseln, sind bis zu 30 Prozent, im Durchschnitt um bis zu 20 Prozent weniger Ganzkörperschwankungen ausgesetzt. Und das bei gleichbleibendem Warenumschlag.

 

Die unterschiedlichen Werte sind darauf zurückzuführen, dass nicht im Labor sondern in der Praxis gemessen wurde. Die Ergebnisse hängen unter anderem von folgenden Bedingungen ab:

 

  • Bodenbelag
  • Streckenlänge
  • Lastgewicht des Transportgutes
  • Fahrverhalten des Fahrers

Für die Untersuchung wurden insgesamt vier Gabelstapler und vier Elektrohubwagen zweier Hersteller eingesetzt. Die Gabelstapler sowie drei der Elektrohubwagen durften nicht schneller als zehn Stundenkilometer fahren. Ein einzelner Hubwagen reduziert seine Geschwindigkeit auf drei Stundenkilometer. Alle Fahrzeuge wurden innerhalb von Gebäuden eingesetzt, die Gabelstapler in der Warenannahme, die Elektroameisen in der Produktion. 

 

Bei vier von acht ungedrosselten Fahrzeugen wurde der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8)=0,5 m/s2 übrschritten. Nach Drosselung der Fahrzeuge überschritt nur noch ein Fahrzeug diesen Wert. Der Tages-Vibrationsexpositionswert wird in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) als unterer Grenzwert, als sogenannter Auslösewert, angegeben. Wird dieser erreicht beziehungweise überschritten, sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibration zu ergreifen. 

 

Die Messung der auf ca. 3 km/h gedrosselten Elektroameise ergab keine Reduzierung der Schwingungsbelastung. Außerdem zeigte sich, dass bei einer solch extremen Drosselung auch der Warentransport nicht mehr in einer akzeptablen Zeit erledigt wird.

 

Empfehlung der BGN:

 

Enschließt sich ein Unternehmen, die Fahrgeschwindigkeit von Gabelstapler und Elektroameisen zu  drosseln, gibt es Folgendes zu berücksichtigen:

 

  • Geschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten anpassen
  • Überprüfen, ob die Drosselung auch die Hubleistung vermindern kann
  • Beim Hersteller nachfragen, welche Möglichkeiten es gibt, die Fahrgeschwindigkeit zu drosseln

Das BGN Fazit lautet: "Es spricht Vieles für die Einführung der Langsamkeit. Eine Drosselung unter zehn Stundenkilometern bringt keine weitere Verbesserung."

 

Mehr Wissen:

 

Die Ergebnisse der Untersuchung wurden im BGN-Magazin (2/2013) vorgestellt. Den Fachbeitrag "Die Vorteile der Langsamkeit" ist im Internet nachzulesen unter: www.bgn.de

 

Quelle: BGN

Gehörschutz

Ohrstöpsel rein, Stress raus

Ob am Arbeitsplatz oder in der Freizeit, Lärm ist allgegenwärtig. Auch wenn er nicht den gehörschädigenden Pegel von 85 Dezibel dB(A) oder mehr erreicht, kann er das körperliche, psychische und soziale Wohlbefinden stark mindern.

 

Nicht jedes Geräusch ist Lärm. Erst wenn Geräusche stören oder schaden, spricht man von Lärm. Die gehörschädigende Wirkung von Lärm ist klar definiert: Sie beginnt ab einem Lärmpegel von 85 dB(A), der täglich über acht Stunden anhält. Am Arbeitsplatz, müssen Beschäftigte dann Gehörschutz tragen und an regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen.

 

Die Leistung nimmt ab.

Neben einem Gehörschaden kann Lärm aber schon bei sehr niedrigen Pegeln andere körperliche und psychische Folgen haben: Antrieb, Stimmung und Motivaton sinken. Die geistige Leistungsfähigkeit nimmt ab, Herzschlag, Atmung, Muskelspannung und Blutdruck verändern sich. Tipp: Tragen Sie auch dann einen Gehörschutz, wenn der Gehörschaden noch nicht droht, wohl aber Unruhe und Leistungsminderung.

 

Gehörschutz steigert Lebensqualität.

"Auch wenn keine Gehörschädigung droht, kann Gehörschutz ein echter Gewinn für mehr Lebensqualität sein", sagt Dr. Martin Liedtke, Lärmexperte beim Institut für Arbeitsschutz (IFA. "Sofern es die Aufgabe zulässt, drehen Sie der  stressigen Umwelt einfach mal den Ton ab. Sie werden dann deutlich leistungsfähiger."Das gilt vor allem für Arbeitsplätze mit dauerhafter Lärmbelästigung unterhalb der Schädigungsgrenze, zum Beispiel in Großraumbüros oder während der Geschäftsreise im Großraumabteil.

 

Ohrstöpsel: keine Dauerlösung.

Als Komfort-Gehörschutz eignen sich alle herkömmlichen Gehörschutzmittel. Für diesen Zweck besonders günstig und diskret sind zum Beispiel Ohrstöpsel aus Schaumstoff, die inzwischen auch im Supermarkt erhältlich sind. Allerdings gibt es Grenzen. Liedtke: "Wo ich hören muss, um gefährliche Situationen rechtzeitig zu erkennen, ist Komfortgehörschutz tabu. Und auch wenn es um Grundbedürfnisse, zum Beispiel um den Nachtschlaf geht: Auf Dauer mit Gehörschutz schlafen ist kein Komfortgehörschutz. Hier muss die Politik handeln."

 

Quelle: DGUV

August 2013

Allergien

Wenn das Immunsystem verrücktspielt

Die Haut ist gerötet, geschwollen und juckt? Die Augen tränen, Hustenanfälle und Atemnot schmerzen? Häufig weisen solche Symptome auf eine Allergie hin. Beruflich bedingte Allergien gehören zu den am häufigsten angezeigten Berufskrankheiten. Allein Heuschnupfen verursacht eine Million Fehltage jährlich. Vor allem für Berufseinsteiger wichtig zu wissen. An einigen Arbeitsplätzen ist das Risiko, eine Allergie zu bekommen, größer als an anderen.

 

Ob Stäube in der Backstube oder in der Tischlerwerkstatt, hautreizende Substanzen beim Friseur, im Krankenhaus oder in der Lackiererei. Oftmals sind Arbeitsstoffe potenzielle Auslöser für eine Allergie. Damit der Berufsstart nicht zum Fehstart wird, sollten sich Berufseinsteiger, die bereits an Heuschnupfen, Asthma oder Neurodermitis leiden, schon vor Beginn ihrer Ausbildung über das Allergie-Risiko in ihrem Wunschberuf informieren.

 

Insgesamt ist die Zahl der beruflich bedingten Hauterkrankungen in den vergangenen 20 Jahren stark gestiegen. Immer mehr Substanzen des täglichen Lebens lösen eine Allergie aus. Ist die Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege für den betreffenden Stoff erst einmal eingetreten, lässt er sich nicht mehr rückgängig machen. Dabei ist zwar die Bereitschaft, eine Allergie zu bekommen, angeboren. Dennoch kann jeder im Laufe des Lebens eine Allergie entwickeln. Insbesondere Allergien der Haut in Form von allergischen Kontaktekzemen entstehen häufig aufgrund von Vorschäden der Haut oder Hautreizungen.

 

Tritt die Allergie erst im Laufe der Berufsjahre zutage, schnellstmöglich medizinischen Rat beim Betriebs- Haus- oder Hautarzt einholen! Ein Instrument ist das Hautarztverfahren. Es verpflichtet jeden Arzt, Patienten mit einer möglicherweise beruflich verursachten Hauterkrankung an einen Hautarzt zu überweisen. Dieser untersucht die Ursachen und informiert mit dem Hautarztbericht den zuständigen Unfallversicherungsträger. So kann frühzeitig zum einen die Erkrankung behandelt, zum anderen für Schutzmaßnahmen bei der Arbeit gesorgt werden. "In der Verordnung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz steht, dass der Arbeitgeber Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen muss, die den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen und Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefährdungen bieten", sagt Joachim Berger vom Referat "Ernährung, Rohstoffe, Erste Hilfe und Persönliche Schutzausrüstung" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Konkret heißt das: Lässt sich durch die Verwendung von Schutzhandschuhen eine Hautreizung vermeiden, auf deren Boden eine Sensibilisierung entstehen könnte, muss der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellen.

 

Eine Allergie kann man theoretisch an jedem Arbeitsplatz entwickeln. In bestimmten Berufen ist das Risiko jedoch vergleichsweise hoch. Zum Beispie, wenn Fliesen mit Epoxidharzmörtel verfugt werden. Hier kommt es schon eimal vor, dass sich Fliesenleger wegen starker Hautreaktionen an Händen, Unterarmen, Unterschenkeln und im Gesicht in hautärztliche Behandlung begeben müssen. Epoxidharze sind gefährliche Kontaktallergene mit enorm sensibilisierendem Potential. Die Haut wird rot, juckt und entzündet sich. Die Dämpfe können sich sogar schädlcih auf Gesicht, Nacken und andere unbedeckte Körperstellen auswirken. In vielen Fällen führt nur ein Berufswechsel zum abheilen der Hauterkrankung. Neben Fliesen- und Estrichlegern sind besonders Maler, Lackierer, Maurer und alle, die mit Spezialbeschichtungen oder Klebstoffen zu tun haben, durch diese Substanz gefährdet. Nicht zu vergessen Hobbybastler und Heimwerker.

 

Aber auch in Friseursalons lauern viele Gefahren für die Haut des Personals: Der tägliche Umgang mit Friseurprodukten kann ebenfalls Allergien auslösen. Neben ständigem Juckreiz, Schmerzen, Hautrötung, Bläschen und Krustenbildung drohen chronische Hautveränderungen, zum Beispiel starke Hornschichtverdickungen und Einrisse, die sehr schmerzhaft sind. Ebenso häufig betroffen, Reinigungskräfte. Die Deutsche Kontaktallergiegruppe registriert eine gesteigerte Rate von Sensibilisierungen auf Bestandteile in Reinigungsmitteln. Darüber hinaus besteht in allen Berufen ein überdurchschnittliches Risiko, an einem allergischen Kontaktekzem zu erkranken, in denen oft lange und mit feuchten Stoffen oder Wasser gearbeitet wird und so eine Vorschädigung und Entzündung der Haut erzeugt wird. Das gilt auch für Berufe, in denen Desinfektions-, Reingigungsmittel und andere Chemikalien zum Einsatz kommen und man ständig mit Metallen, Zement oder Pflanzeninhaltsstoffen in Berührung kommt.

 

Eine Erfolgsgeschichte der Prävention ist die Verbannung von gepuderten Latex-Handschuhen. Die Proteine aus der Milch des tropischen Gummibaumes haben vielfach Allergien verursacht - Mitte der neunziger Jahre stieg die Zahl der Latexallergien insbesomdere im Gesundheitswesen kontinuierlich an. Einen Höchststand verzeichnete die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) 1998 mit 1.262 gemeldeten Erkrankungen. Ursache war der erhöhte Verbrauch der gepuderten Latexhandschuhe zum Schutz gegen HIV und Hepatitis. Seit 15 Jahren werden gepuderte Latexhandschuhe in der Arbeitswelt nicht mehr verwendet. Sie müssen durch puderfreie und allergenarme Latexhandschuhe oder andere geeignete Handschuhe ersetzt werden. Mit Erfolg: Die gemeldeten Verdachtsfälle von berufsbedingten Latexallergien sank in dieser Zeit um rund 95 Prozent.

Dass beruflich bedingte Allergien heute früher gemeldet werden, ist ein weiterer Erfolg der Prävention. "Aus Scham oder Angst vor Nachteilen am Arbeitsplatz haben früher viele ihre Erkrankgung verheimlicht oder als nicht so gravierend angesehen, bis es zu spät war", so Dr. Verena Kagel von der BGW. Die BGW bietet nun Hautsprechstunden an für alle, deren Haut im Job besonderen Belastungen ausgesetzt ist. "Das hat sich in den entsprechenden Branchen herumgesprochen. Immer mehr junge Berufstätige melden sich, sobald sie erste Hautveränderungen beobachten", sagt Kagel. Auch Ausbilder seien sensibler für beruflich bedingte Allergien geworden. "Sie schicken ihren Berufsnachwuchs zu uns, wenn sie Hautprobleme bemerken." Auch andere Berufsgenossenschaften bieten Expertenberatungen an - etwa die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) mit ihrer Bäckersprechstunde. Hier bekommen Bäcker mit Atemwegserkrankungen Antworten zu Heilbehandlungen und Schutzmaßnahmen.

 

Text: Angela Krüger (Universum Verlag)

Illustration: Liliane Oser

 

Ob Allergiker oder nicht, die folgenden Schutzmaßnahmen sollte jeder, der mit allergenen Arbeitsstoffen umgehen muss, beachten:

 

Kontakt kosequent vermeiden

Ist die Haut am Arbeitsplatz ständig hautbelastenden Einflüssen ausgesetzt gilt: Hautschutzplan beachten, regelmäßig die richtigen Hautschutz-, Hautreinigungs und Hautpflegemittel verwenden, auf die jeweilige Arbeitssituation abgestimmte Schutzhandschuhe tragen. Zum Schutz der Atemwege gegen Stäube können im Betrieb Absauganlagen eingesetzt werden, im Kraftfahrzeug oder Staubsauger helfen Pollen- oder Feinstaubfilter. Grundsätzlich sollte man sich vor Dämpfen, Lösungsmitteln, jeder Staubentwicklung in Acht nehmen und ggf. Atemschutz tragen. Außerdem: Regelmäßgi Gesicht und Hände waschen sowie Kleidung wechseln und reinigen.

 

Mai 2013

Emissionen

Gefahren von Laserdruckern weiter erforschen

Laserdrucker und Kopierer sind aus den modernen Büros kaum mehr wegzudenken. Dabei ist es wichtig, schadstoffarme Geräte einzusetzen. es gibt Laserdrucker, die möglichst geringe Mengen von Schadstoffen freisetzen. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) hat eine Reihe von Geräten geprüft.

 

Obwohl schadstoffarme Geräte verfügbar sind, werden Laserdrucker immer wieder als "Schadstoffschleudern" bezeichnet. Dabei werden Informationen verbreitet und miteinander verknüpft, die zu unhaltbaren Aussagen führen. Zum Beispiel wurde in einigen Tonerpulvern Benzol nachgewiesen. Benzol ist krebserzeugend. Daraus wird gefolgert: Druckeremissionen sind krebserzeugend.

 

Bislang fehlen wissenschaftliche Publikationen

 

Erneut angefacht wurde die öffentliche Diskussion durch die in den Medien verbreitete Meldung, dass Druckeremissionen Schäden an menschlichen Lungenzellen verursachen. Die Fachwelt wartet allerdings bis heute auf eine nachvollziehbare wissenschaftliche Publikation dieser Erkenntnis. Die Ergebnisse jahrelanger Untersuchungen und die Ergebnisse mehrerer Prüfinstitute einschließlich des IFA werden dabei häufig außer Acht gelassen. Die letzte große Untersuchung wurde vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) im Frühjahr 2008 vorgestellt. Darin wurden in Büros Messungen von Staub und organischen Stoffen vorgenommen; auch wurden Personen untersucht, die sich teilweise als "Tonerstaub geschädigt" bezeichneten.

 

Durch die Pilotstudie konnte jedoch kein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Emissionen aus Laserdruckern und den Erkrankungen festgestellt werden. Allerdings sehen die Verfasser weiteren Forschungsbedarf. Die DGUV hat deshalb ein Untersuchungsprojekt ausgeschrieben, bei dem das Auftreten gesundheitlicher Effekte bei Menschen als Folge einer Exposition gegenüber Tonerstäuben oder bei Kopier- oder Druckvorgängen untersucht werden soll.

 

Filter lösen das Problem nicht

 

Ein viel diskutierter Vorschlag zur Verringerung der Emissionen aus Laserdruckern lautet "Nachrüstung mit Filtern". Nachrüstfilter werden üblicherweise mit Klebestreifen auf der Ventilatoröffnung des Druckers angebracht - dort können sie die Partikelemission verringern. Drucker vrfügen aber zumeist nicht nur über mehrere Öffnungen, sondern in jedem Fall über ein Papierausgabefach. Papierausgabefächer sind nach Erfahrungen des IFA in der Regel eine wesentliche Quelle von Partikelemissionen. Naturgemäß lassen sich Papierausgabefächer nicht mit einem Filter verschließen. sodass dieser Anteil der Emission durch Nachrüstfilter nicht erfasst wird. Das Umweltbundesamt kommt daher zu dem Ergebnis, dass Filter nicht uneingeschränkt zu empfehlen sind. 

 

Die Schwerpunkte der bisherigen Untersuchungen im IFA lagen bei den Stoffen, wie sie vom Drucksystem aus Drucker, Toner und Papier freigesetzt werden. Dazu gehören Staub, Ozon und organische Verbindungen wie Benzol und Styrol. Es zeigte sich, dass moderne Laserdrucker, die die Prüfung nach RAL-UZ 122 bestanden haben, nur sehr geringe Mengen an Stoffen freisetzen. Insbesondere wurde/n

  • kein Tonerstaub nachgewiesen
  • von den übrigen organischen Stoffen, einschließlich Benzol, nur sehr geringe Mengen freigesetzt
  • Ozon nur in extrem geringen Mengen freigesetzt.

Die Ergebnisse lassen sich auch in der Liste der geprüften Geräte beim "Blauen Engel" (RAL-UZ 122) nachschlagen, wo alle positiv getesteten Geräte aufgelistet werden.

 

Zentralen Drucker für Arbeitsgruppen einrichten

 

Besondere Aufmerksamkeit sollte auch auf den Tonerkartuschen-Wechsel und die Aufstellung der Geräte gelegt werden. Zum Tonerkartuschen-Wechsel sind die Hinweise und Hilfen zu Betrieb, Reinigung und Wartung zu beachten. Wie Laserdrucker sicher betrieben werden können, beschreibt die BGI 820.

 

Ein von mehreren Beschäftigten gemeinsam genutzter Drucker, der neben einem Arbeitsplatz aufgestellt ist, kann zu gegenseitigen Störungen im Arbeitsablauf führen. Daher ist zu überlegen, ob hier ein Arbeitsplatzdrucker notwendig ist oder ob auf einen zentralen Arbeitsgruppendrucker zugegriffen werden kann. Dies führt bei den Beschäftigten zu zusätzlicher Bewegung, die den Kreislauf aktiviert und einseitiger Beanspruchung am Arbeitsplatz entgegenwirkt.

 

Quelle: IFA

 

April 2013

Anlagensicherheit

Elektrische Altgeräte auf Explosionsschutz hin überprüfen

Sind ältere elektrische Betriebsmittel in staubexplosionsgefährdeten Zonen zulässig? Mit dieser Frage beschäftigen sich Experten für Explosionsschutz der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel- und Gastgewerbe (BGN).

 

Die Aufsichtspersonen der BGN stoßen in dieser Frage bei vielen Betrieben auf Unverständnis und mangelndes Problembewusstsein. Die Kriterien für den zulässigen Weiterbetrieb elektischer Altgeräte sind sehr komplex, sie sind zudem abgängig vom Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme. 

 

Der Betreiber der Geräte muss im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung und der Erstellung des vorgeschriebenen Explosionsschutzdokumentes zwingend Altgeräte in staubexplosionsgefährdeten Bereichen ermitteln und bewerten. Eine sicherheitstechnische Bewertung kann sehr aufwändig sein und erfordert in den meisten Fällen den Einsatz von Fachleuten. Oftmals ist es ökonomisch sinnvoller, die alten Betriebsmittel durch neue Geräte entsprechend zu ersetzen.

 

Altgeräte dürfen weiterhin verwendet werden, wenn

 

  • sie den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Vorschriften entsprechen
  • ihr Zustand einen sicheren Betrieb zulässt
  • die Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt werden

 

Stichtag der Betriebssicherheitsverordnung sind Geräte und Anlagen, die vor dem 01. Januar 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurden.

 

Quelle: BGN

 

März 2013

Stolpern-Rutschen-Stürzen

Bodenständig bleiben

Einmal nicht aufgepasst und schon ist es passiert. Ob gestolpert, ausgerutscht oder gestürzt - die Ursache ist meist klein, die Folgen können aber schwerwiegend sein. Die Experten der BAD GmbH warnen daher vor Nachlässigkeit und Unordnung.

 

Ein herumhängendes Kabel oder eine nasse Stelle auf dem Boden kann schnell zu einem Beinbruch, Bänderriss oder noch schlimmeren Unfallfolgen führen. Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle (SRS-Unfälle) gehören zu den häufigsten Unfallarten unter den meldepflichtigen Arbeitsunfällen. Die Arbeitsschutzexperten der BAD-GmbH wissen um die Folgen und raten daher dazu, alle Stolperfallen sorgfältig im Betrieb zu beseitigen.

 

Nachlässigkeit und allgemeine Unordnung sind eine häufige Ursache für das Stolpern, Ausrutschen und Stürzen. Wichtig sei daher, dass die Arbeitsumgebung sauber und ordentlich ist. Böden und Zugangswege müssen von Hindernissen frei sein. Typische Stolperfallen sind zum Beispiel Ränder von Fußmatten oder hochstehende Teppichkanten, herumliegende Gegenstände, Rohstoffe, Kabel oder andere Materialien. Diese gilt es aus dem Weg zu räumen oder instand zu setzen. Falls ein Hindernis nicht oder nicht sofort entfernt werden kann, helfen geeignete Berrieren oder Warnhinweise bei der Vermeidung von Unfällen. Eine gute Beleuchtung trägt zudem dazu bei, mögliche Gefahrenquellen schnell zu erkennen und darauf richtig reagieren zu können. 

 

Richtige Schuhe und saubere Böden

 

Auch das falsche Schuhwerk kann gefährlich werden. Wichtig sind rutschfeste Sohlen und ein fester Halt in den Schuhen - in vielen Betrieben sind Sicherheitsschuhe Pflicht. Mit Säge- oder Metallspänen verschmutzte sowie ölige oder verschmierte Böden und Oberflächen sollten schnellstmöglich gesäubert werden. Aber Achtung: Auch von nassen, frisch gereinigten Böden geht eine Rutschgefahr aus. Daher auch hier mit einem Warnaufsteller darauf hinweisen.

 

Treppen sind in jedem Betrieb ein besonderes Sicherheitsrisiko. Hier gilt: Nur eine saubere und intakte Treppe ist auch eine sichere Treppe. Sie sollten daher regelmäßig gereinigt und repariert werden sowie gegebenenfalls Handläufe und rutschfeste Markierungen an den Vorderkanten der Stufen vorweisen. Bei Treppen mit bis zu drei Stufen und Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden, muss jede Stufe mit einer Markierung versehen sein. 

 

Aber auch das richtige Verhalten auf der Treppe spielt eine bedeutende Rolle. Hektik hat beim Treppensteigen nichts zu suchen. Wer den Handlauf benutzt und achtsam die Stufen hinauf oder herab geht, minimiert das Risiko. Und: Keine Lasten tragen, ohne dabei eine freie Sichtfläche auf die Treppe zu haben.

 

Quelle: BAD-GmbH

Februar 2013

Produktrisiken

Besonders viele Todesfälle mit Baumaschinen

Mehr als die Hälfte der tödlichen Arbeitsunfälle mit technischen Produkten standen 2011 mit Baumaschinen in Zusammenhang. Dies ist das Ergebnis der aktuellen Studie "Gefährliche Produkte 2012- Informationen zur Produktsicherheit" der Bundesanstalt für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin (BAuA). Besonders Baufahrzeuge und Kräne waren dabei auffällig: In diesem Bereich traten 37 der 142 gemeldeten Todesfälle auf.

 

Die Gefährdungen, die von Baumaschinen ausgehen, sind überwiegend mechanischer Natur. Auch insgesamt stehen Risiken dieser Art deutlich an der Spitze der Statistik. Fast neun von zehn Todesfällen wurden von mechanischen Gefährdungen verursacht - vorwiegend Stürze, Zusammenstöße mit sich bewegenden Teilen oder Unfälle durch herabstürzende Gegenstände.

 

Die Studie berücksichtigt, dass nur ein geringer Anteil der tödlichen Unfälle von tatsächlich versagenden Maschinen ausging. Gleichzeitig betont sie aber auch, dass menschliches Versagen- bei weitem die häufigste angegebene Unfallursache- kritisch betrachtet werden muss. Nicht selten sei diese gemeldete Unfallursache zu hinterfragen. Zum anderen hätten über 17 Prozent aller tödlichen Arbeitsunfälle mit technischer Produktbeteiligung wahrscheinlich vermieden werden können, wenn die Konstrukteure neben dem bestimmungsmäßigen auch den vorhersehbaren Gebrauch der Geräte berücksichtigt hätten.

 

Die Anteile der tödlichen Arbeitsunfälle aufgrund chemischer, biologischer, elektrischer, thermischer und sonstiger Gefährdungen liegen dagegen allesamt deutlich unter 10 Prozent. Die Autoren der BAuA-Studie weisen in diesem Zusammenhang auf ein Missverhältnis hin. Die große Sensibilisierung für chemische und biologische Risiken gegenüber ihrem Anteil am Unfallgeschehen. Und ob die Marktüberwachung nicht entsprechend nachjustieren müsste bei ihren Schwerpunkten.

 

Den vollständigen Berichtband "Gefährliche Produkte 2012 - Informationen zur Produktsicherheit" können Sie auf der Website der BAuA als konstenlose PDF-Datei herunterladen.

 

Quelle: BAuA

Empfohlene Prüffristen:

Arbeitsmittel/Anlage Regelmäßige Prüfung Wer prüft?

 

Dunstabluftanlagen

mind. 1 x jährlich

Funktionsprüfung  Befähigte Person*

 

Elektrische Anlagen und ortsfeste Maschinen

mind. alle 4 Jahre

Elektrofachkraft



Ortsveränderliche elektrische Geräte

mind. 1 x jährlich, im Büro alle 2 Jahre

 

Verlängerungs- und Anschlussleitungen mit Steckern

mind. alle 6 Monate

Elektrofachkraft, unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft

 

Feuerlöscher

mind. alle 2 Jahre

Befähigte Person

 

Getränkeschankanlagen

mind. alle 2 Jahre

Befähigte Person

Sicherheitstechnische Prüfung

 

Gaswarneinrichtungen für Schankanlagen

Nach Angaben des Herstellers

Befähigte Person

 

Flüssiggasanlagen - ortsfeste Verbrauchsanlagen z. B. stationärer Herd

mind. alle 4 Jahre

Befähigte Person/Sachkundiger

 

Flüssigkeitsanlagen - ortsveränderliche Verbrauchsanlagen

z. B. Heizstrahler

mind. alle 2 Jahre

Befähigte Person/Sachkundiger

 

Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen und Anhängerfahrzeugen

mind. alle 2 Jahre

Befähigte Person/Sachkundiger

 

Kegel-/Bowlinganlagen

mind. 1 x jährlich

Befähigte Person/Schkundiger

 

Leitern/Tritte

mind. 1 x jährlich

Befähigte Person/Sachkundiger

 

* Eine befähigte Person/Sachkundiger ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung verfügt.

 

Quelle: BGn

  

Lärm

Lärm

kann stören, belästigen und bleibende Hörschäden verursachen. Lärmschwerhörigkeit ist eine der häufigsten Berufskrankheiten. Ab einem bestimmten Schallpegel am Arbeitsplatz müssen die Beschäftigten daher Gehörschutz (Stöpsel oder Kapseln) tragen.

 

Die neue Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnug, die im März 2007 in Kraft getreten ist, hat die Auslösewerte noch einmal gesenkt. Ab einem Beurteilungspegel von 80 dB(A) muss der Arbeitgeber Gehörschutz stellen - früher ab 85 dB(A). Tragepflicht besteht ab 85 dB (A). Grundsätzlich aber sollten technische und organisatorische Maßnahmen den Lärmpegel niedrig halten, zum Beispiel durch Kapselung oder Isolierung der Lärmquelle oder durch ihre räumliche Trennung von anderen Arbeitsplätzen.

 

Quelle: DGUV Arbeit und Gesundheit online

Was ist Lärm

Umgebungsgeräusche, die uns stören, bezeichnen wir als Lärm. Ob Geräusche als Lärm bezeichnet werden, hängt von den jeweiligen Vorlieben, der Verfassung und den Stimmungen eines Menschen ab. Daher gibt es keinen festen Wert für die Schwelle der Lärmempfindung. Dennoch kann man Lärm als Schall beschreiben, den den Menschen belästigt oder sogar gesundheitlich schädigt. Um zu beurteilen, ob Lärm das Gehör gefährdet, muss man messen. Dies geschieht mit handlichen Geräten, die das Ergebnis direkt anzeigen. Der so bestimmte Schallpegel wird in Dezibel, kurz dB(A), angegeben.

 

Der leiseste noch hörbare Ton liegt bei 0 dB(A), die Schmerzgrenze bei ca. 120 dB(A).

 

Wird es lauter als 120 dB(A), besteht Verletzungsgefahr. So kann bei einem Detonationsknall von ca. 150 dB(A) das Trommelfell platzen.

 

Wie wirkt Lärm?

Allgemein

 

Lärm hat viele Auswirkungen - nicht nur auf das Gehör. Schon bei Schalldruckpegeln von 55 dB(A) kann ein Geräusch als belästigend empfunden werden und bei längerer Dauer die Leistungsfähigkeit und das Wohbefinden des Menschen erheblich beeinträchtigen. Bereits ab 65 bis 75 dB(A) kann Lärm wie ein Stressfaktor wirken. Das kann zu hohem Blutdruck und zu Herz-Kreislauf-Beschwerden bis hin zum Herzinfarkt führen. Außerdem können Zunahme der Atemfrequenz, die Abnahme der Hautdurchblutung und eine Verringerung der Magensekretion die Folge sein. Lärmstress kann Magengeschwüre verursachen.

Auf das Gehör

 

Bereits ab 85 dB(A) wird es für das Gehör gefährlich. Viele Menschen, die Lärm in dieser Stärke über viele Jahre auf sich einwirken lassen, müssen mir Gehörschäden rechnen. Ab 90 dB(A) sind alle Ohren auf Dauer gefährdet.

 

Das Ohr ist ständig im Einsatz - ohne Pause, Urlaub oder Freizeit. Ständig nimmt es die als Schallwellen eingehenden Signale auf und leitet sie an das Gehirn weiter. Hierzu dienen die rund 20.000 Hörzellen je Innenohr. Sie sind dem Lärm schutzlos ausgeliefert, denn im Gegensatz zu den Augen können wir die Ohren nicht verschließen.

Lärm kann die Gehörzellen so stark schädigen, dass sie sich nie wieder erholen. Sie sterben nach und nach ab, und die große Anzahl der Hörzellen wird unwiderruflich kleiner.

 

Zuerst sind noch genug Hörzellen vorhanden, um jeden Ton als Signal an das Gehirn weiterzuleiten. Doch mit dem zunehmenden Verfall der Zellen ist das Gehirn nicht mehr in der Lage, die nur noch fragmentarischen Signale zu deuten. Worte werden verstümmelt, Sprache und Hintergrundgeräusche vermischen sich. Musik verliert ihr Klangbild. Die ersten Einbußen stellen sich im Bereich von 4.000 Hertz ein, denn die zum Hören dieser Frequenz notwendigen Zellen liegen an einer Stelle der Schnecke wo sie dem Lärm besonders stark ausgesetzt sind. Dann breitet sich die Lärmschwerhörigkeit weiter aus. Zuerst sind es die Zischlaute in Sprache und Musik, die nicht mehr gehört werden, dann folgen die Obertöne in der Musik.

 

Achtung:

Haben Sie das Gefühl, dass Ihre Mitmenschen verzerrt oder leise reden? Das könnte ein Warnsignal für eine bereits vorhandene Lärmschwerhörigkeit sein. Das schreckliche daran ist, dass der Hörverlust zuerst gar nicht bemerkt wird. Lärmschwerhörigkeit ist eine schleichende Krankheit. Sie ist plötzlich da und sie ist unheilbar!

Unser Ohr - Das Tor zur Welt

Das Hören ist unser wichtigster Sinn - schützen Sie Ihre Ohren richtig?

 

Das leise Zirpen der Grillen, das laute Dröhnen von Flugzeugtriebwerken, die hohen Töne einer Violine, die tiefen Töne des Violincellos - insgesamt eine Vielfalt von Klängen und Geräuschen, die täglich auf unser Gehör einwirken und verarbeitet werden müssen. Stimmen und Klänge üben ab der Geburt des Menschen ihren Einfluss aus. Starke Geräusche und plötzlicher Lärm erschrecken, machen Angst - vertraute Laute, bestimmte Tonlagen hingegen beruhigen. Hören ist der Sinn, der den Menschen am eindringlichsten prägt. Schließlich eröffnet das Gehör dem Menschen erst die Welt - durch das Erlernen der Sprache, mit der der Mensch kommunizieren kann. Zugleich ist das Gehör er empfindlichste und wichtigste Warnmechanismus - es empfängt seine Eindrücke jederzeit, ganz gleich, ob wir wachen oder schlafen. Das Gehör schaltet nie ab.

 

Die Physiologie des Hörens

 

Um die Schädigung des Gehörs besser zu verstehen, müssen wir uns kurz mit dem Bau des Ohres und der Physiologie des Hörens vertraut machen. So lässt sich ein äußerer Teil mit Gehörgang, Ohrmuschel und Mittelohr von einem inneren Teil, dem Innenohr,  abgrenzen. Die Wellenbewegungen des Schallswerden durch das äußere Ohr empfangen und durch den Gehörgang geleitet. Sie versetzen das Trommelfell in Schwingungen, diese Schwingungen werden über die Gehörknöchelchenreihe des Mittelohrs verstärkt und an das ovale Fenster übertragen. Hinter dem ovalen Fenster liegt das Innenohr mit der Schnecke. Die Schnecke ist ein spiralförmiger, flüssigkeitsgefüllter Gang. Die Druckwelle wird nun über die Membran des ovalen Fensters an die Flüssigkeit weitergeleitet. Die Druckwelle wandert bis zur Spitze der Schnecke, verformt dabei die sog. Basalmembran und erregt letztendlich das eigentliche Hörorgan - das Cortische Organ - mit seinen über 30.000 hochempfindlichen Haarzellen. Hier wird die Bewegungsenergie in elektrochemische Energie umgewandelt und gelangt über die Hörnerven als Impuls an die Hörzentren des Gehirns.

 

Arbeitsbedingte Schäden des äußeren Ohrs

 

Das äußere Ohr ist während der Arbeit nicht selten Stäuben , Berührungen mit verschmutzten Händen oder auch direkten Verschmutzungen ausgesetzt, die eine Entzüdung verursachen können. Da das Gerüst des äußeren Ohres aus elastischem Knorpel besteht, welches keine eigenen Ernährungsgefäße besitzt, sind solche Entzündungen immer ernst zu nehmen und bedürfen einer fachärztlichen Behandlung. Arbeitsplätze mit erheblicher Staubentwicklung verursachen nicht selten verstärkte Zerumbildung (Ohrschmalz). Bekannt sind z. b. steinharte Pröpfe im Gehörgang von Zementarbeitern. Infolge einer Durchfeuchtung des in den Gehörgangs gelangten Zementstaubes entstehen abgebundene Zementkrusten, die entzündungsfördernd sein können. Das äußere Ohr ist nicht nur gegenüber Infektionen sehr empfindlich, sondern auch gegenüber Druck, Schlag und Unterkühlung sowie Überhitzung.

 

Arbeitsbedingte Schäden des Mittelohrs

 

Schallleitungsschwerhörigkeit

 

Der Schalltransport ist von der Beschaffenheit des Gehörgangs, des Trommelfells, der Gehörknöchelchenkette des Mittelohrs, des Paukendruckes und der Peri- und Endolymphe abhängig. Schäden in diesem Schalltransportbereich führen zu einer Schallleitungsschwerhörigkeit, d. h. einer Schwerhörigkeit. bei der sich bei gesundem Innenohr die Luftleitungsfunktion gegenüber der Innenohrleistung (Knochenleitung) eindeutig verschlechter.

 

Barotrauma

 

Duche den Überdruck der Luft außerhalb des menschlichen Körpers kommt es zu einem Hineindrücken des Trommelfells in das Mittelohr (Taucher, Caissonarbeiter). Durch mehrfaches Schlucken bei allmählichem Druckanstieg ist in der Regel ein Ausgleich möglich. Wichtig ist, dass chronische Entzündungen der Nase und der Nasennebenhöhlen vor Arbeitsbeginn ärztlicherseits ausgeschlossen werden. Bei Caisson-Arbeiten sind auch zentrale Hörstörungen mit labyrinthärer Beteiligung möglich. Die Ursache ist in einer unsachgemäßen Druckminderung zu sehen, die zu Gasbläschen im Blut führt, wobei auch durchblutungsbedingte Schäden im Innenohr oder auch zentralen Hörsystem entstehen können.

 

Arbeitsbedingte Schäden des Innenohrs

 

Akutes akustisches Trauma

 

Bei einem akuten akustischen Traume ist die Schalleinwirkungszeit sehr kurz, dagegen ist Druck-, die Intensitätsspitze des Schalls sehr hoch. Beim Explosionstrauma haben die tiefen Frequenzen besonders auf das Mittelohr einen schädigenden Einfluss. Es ist gekennzeichnet durch Trommelfellruptur, Beschädigung der Gehörknöchelchenkette und mehr oder weniger ausgeprägter Innenohrschädigung. Solche Schäden können z. B. bei Sprengarbeitern auftreten. Typisch ist die große Seitendifferenz des Hörschadens, die dem Ereignis zugewandte Seite ist meist stärker betroffen.

 

Bei einem Knalltrauma sind die hohen Frequenzen von erheblicher Bedeutung. Es handelt sich um kuze Schallstöße mit hoher Intensität. Es kommt zu ausgeprägten Schäden des Innenohrs ohne Beschädigung des Trommelfells oder des Mittelohrs. Das Knalltrauma ist gekennzeichnet durch erhebliche Hochtonschäden auf der der Schallquelle zugewandten Seite. Auch hier bedarf es einer fachärztlichen Konsultation, um Dauerschäden zu vermeiden.

 

Chronisch akustisches Trauma oder Lärmschwerhörigkeit

 

Unter Lärmschwerhörigkeit versteht man eine durch Dauerschall entstandene Hörschädigung, wobei die Schallintensität sich oberhalb einer kritischen Intensität bewegt, die zurzeit mit 85 Dezibel (A) angegeben wird und über einen längeren Zeitraum hinweg, also viele Arbeitsjahre, eingewirkt hat. Es kommt zu einer Zerstörung der Haarzellenelemente, beginnend in einem schmalen hochfrquenten Bereich, insbesondere um ca. 4.000 Hertz. Bei Fortschreiten der Lärmschwerhörigkeit kommt es zu einer wesentlichen Verbreiterung der "Senke" zu tieferen Frequenzen hin. Damit entwickelt sich eine Ausbreitung der Hörschädigung in Richtung Minimal-Hörfeldes, welches der Mensch für die Umgangssprache benötigt. Es kommen immer weniger akustische Informationen an; der Sinn eines Satzes, der Inhalt eines Gesprächs werden nicht verstanden. Tote Haarzellen melden nichts an den Hörnerv und der Hörnerv kann nichts an das Gehirn weiterleiten. Es wird still um den Betroffenen, der sich durch Nichtanwenden geeigneter Gehörschützer selbst auf das Abstellgleis der Kommunikation gebracht hat.

 

Tinnitus (Ohrgeräsuche)

 

Lärmbelastung erzeugt nicht nur Schwerhörigkeit, sondern kann auch langanhaltende Ohrgeräsuche (Tinnitus) ervorrufen. Als Tinnitus werden gehörte Wahrnehmungen (Hörereignisse) bezeichnet, denen keine tatsächlichen akustischen Signale aus der Umwelt (Schallereignisse) entsprechen und die keinen Informationswert für den Betroffenen besitzen. Sie "hören" verschiedenartigste Geräusche: Pochen, Brausen, Brummen, Summen, Rauschen, Schwirren, Säuseln, Zischen, Knarren, Knistern, Knacken, Läuten, Pfeifen, Singen, Klingeln und dergleichen mehr. Der Lärm, der von innen kommt, kann beträchtliche Ausmaße annehmen. Die Betroffenen finden im Extremfall kaum schlaf, fühlen sich zermürbt, sind reizbar und unkonzentriert. Manche leiden an Depressionen und Angst bis hin zu der Befürchtung "wahnsinnig" zu werden. Die Ursachen der Tinnitus-Erkrankung sind noch nicht eindeutig geklärt. Möglicherweise handelt es sich, wie bisher angenommen, nicht allein um eine Störung im Innenohr oder eine Fehlfunktion der Hörnerven, sondern um eine Störung zentraler Verarbeitungsprozesse und der unbewussten Wahrnehmung des Gehirns. Auf jeden Fall bedarf jedes Ohrgeräusch, welches länger als einen Tag anhält, einer ärztlichen Konsultation und Behandlung. Da die Tinnitus-Erkrankung oft nicht zu heilen ist und einen enormen Verlust an Lebensqualität bedeuten kann, steht die Vorbeugung an erster Stelle. Geeigneter, individuell angepasster Lärmschutz ist auch Schutz vor Ohrgeräuschen. Konsequentes Tragen von Gehörschutz in den Bereichen, wo gesundheitsschädigender Lärm auftritt, bleibt das Mittel der Wahl.

 

Das Gehör schützen

 

Eine breite Palette von Gehörschutzprodukten der Spezialhersteller in guter Qualität und mit guten Trageeigenschaften warten auf ihre Anwendung! Das Angebot erstreckt sich von Gehörschutzstöpseln über Bügel-Gehörschützer bis hin zu Kapsel-Gehörschützern in vielen Variationen. Wählen Sie für sich den passenden Gehörschutz aus, angepasst an die tatsächliche Lärmexposition und an Ihr Ohr.

 

Quelle: Arbeit und Gesundheit online.

 

Bei Fragen zum richtigen Gehörschutz, kontaktieren Sie uns.

 

 

Gefahrstoffe - Vorsicht - unsichtbare Gefahr!

Von Asbest über Benzol bis hin zu Nagellackentferner oder Drucker-Toner, ob in der Produktionshalle, im Büro oder auch im Badezimmer. Mit Gefahrstoffen kommt jeder in seinem Alltag in Berührung. Wichtig ist dabei zu wissen, womit man es zu tun hat. Und wie der richtige Schutz aussieht - damit ätzende, giftige oder auch brennbare Substanzen der Gesundheit nichts anhaben können.

 

Risiko aus Flaschen, Töpfen und Tiegeln: Gefahrstoffe verstecken sich überall - etwa in Putzmitteln, Farbstoffen, Imprägniersprays. Auch bei der Arbeit hat beinahe jeder mit gefährlichen Produkten zu tun - und das nicht nur in den "klassischen" Gefährdungsbereichen wie der chemischen Industrie oder der Produktion. Auch als Arzt, Büroangestellter, Friseur oder Schreiner kommt man mit gefährlichen Substanzen in Berührung.. Zumeist sieht man den Stoffen und Gemischen jedoch nicht an. ob und wie gefährlich sie sind. Umso wichtiger ist es Bescheid zu wissen.

 

Darum:

 

Das Kleingedruckte kann Leben retten! Zusätzlich informiert die GHS Kennzeichnung darüber in welcher Weise ein Stoff oder ein Gemisch die Gesundheit schädigen können. Diese Details stehen in den H-Sätzen (von Hazard Statements, auf Deutsch "Gefahrenhinweise"), etwa H318 "Verursacht schwere Augenschäden" oder H332 "Gesundheitsschädlich bei Einatmen". Vor GHS wiesen sogenannte R-Sätze auf solche Risiken hin. Wie ein bestimmter Gefahrstoff zu handhaben ist, erklären auf dem GHS-Etikett die P-Sätze (Precautionary Statements, auf Deutsch "Vorsorge- oder Sicherheitshinweise"), so beispielsweise P233 "Behälter dicht verschlossen halten" oder P270 "Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen". Ehemals enthielten die S-Sätze derartige Anweisungen. Reichen diese Informationen nicht, können sich Anwender direkt an den Hersteller oder Lieferanten wenden. Name, Adresse und Telefonnummer finden sich ebenfalls auf dem Etikett.

 

Weder ins Auge noch unter die Haut - auch nicht über den Mund oder die Atemwege sollte ein  Gefahrstoff in den menschlichen Körper gelangen. Schlimme Unfälle passieren leider immer wieder, häufig aufgrund von Nachlässigkeit oder Leichtsinn. Zum Beispiel, wenn Gefahrstoffe in leere Getränkeflaschen oder Gläser umgefüllt werden. Das kann tödlich enden, wenn andere den Inhalt mit einem harmlosen Lebensmittel verwechseln. Deshalb dürfen gefährliche Stoffe und Gemische nur in den eigens dafür geschaffenen Verpackungen gelagert werden - samt der vollständigen Kennzeichnung. Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen hantieren, sollten penibel auf Sauberkeit achten. Die Hände müssen bei jeder Arbeitsunterbrechung gründlich gereinigt werden, Essen und Trinken am Arbeitsplatz sind tabu, Rauchen sowieso.

 

Ohne richtigen Aufzug Gefahr im Verzug! Und der richtige Aufzug, das ist bei Gefahrstoffen gemeinhin die Persönliche Schutzausrüstung (PSA). Dazu gehören beispielsweise Schutzbrille und Schutzhandschuhe, gegebenenfalls sogar Atemschutz. Betriebsanweisungen und Hautschutzplan informieren am Arbeitsplatz darüber, worin die geeignete PSA besteht - Vorgesetzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt können ebenfalls weiterhelfen. Zusätzlich zur PSA müssen Betriebe natürlich technische Schutzmaßnahmen bereitstellen, zum Beispiel Absaug- oder Lüftungseinrichtungen. Gleichzeitig müssen Betriebe dafür Sorge tragen, dass die Technik einwandfrei funktioniert, und ihre Mitarbeiter schulen, sie richtig einzusetzen.

 

Immer am Ball bleiben: Wer mit Gefahrstoffen zu tun hat, sollte Kennzeichnungsetiketten auf Betriebsanweisungen aufmerksam lesen und ernst nehmen - seiner Gesundheit zuliebe. Gesetzliche Vorschriften können sich jedoch ändern, das heißt, es ist notwendig auf dem neuesten Stand zu bleiben. Eine empfehlenswerte Anlaufstelle im Internet ist die GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA). Das Informationssystem liefert ein umfangreiches aktuelles Angebot zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen oder Verhalten im Gefahrenfall. Darüber hinaus enthält die Datenbank wesentliche physikalisch-chemische Daten zu rund 8.000 Stoffen samt Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung. Mehr unter www.dguv.de/ifa.

 

Mehr Wissen; Globaler Schutz vor Gefahrstoffen

 

Weltweit unterschiedliche Standards für Einstufungen und Kennzeichnungen haben bis vor Kurzem den internationalen Handel und Umgang mit Gefahrstoffen erschwert. Mit diesen Unterschieden räumt nun GHS auf, das Global Harmonisierende System (im englischen Original  "Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals"). Dank GHS wird ein und dieselbe Substanz in sämtlichen Staaten gleich eingestuft, gilt also beispielsweise überall als giftig - und nicht, wie vormals, etwa in den USA als giftig, aber in der EU bloß als gesundheitsschädlich. Das Produkt wird deshalb mit einheitlichen Symbolen gekennzeichnet.

 

Im Januar 2009 wurde GHS in der EU eingeführt, im Rahmen der CLP-Verordnung. CLP steht für "Regulation on Classification, Labelling änd Packaging of Substances and Mixtures", regelt also die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen. Vorübergehend sind allerdings noch alte Kennzeichnungen zulässig (bei Gemischen bis Mitte 2015). Das heißt, dass man auf Gefahrstoff-Etiketten immer noch den alten orangenen Quadraten begegnen kann - immer häufiger tauchen aber die rot umrandeten GHS-Rauten auf.

 

Quelle: Arbeit und Gesundheit online

 

Arbeitsunfall - Nadelstich

Kleiner Stich - große Wirkung

 

Im medizinischen Bereich gehören Nadelstiche zu den häufigsten Arbeitsunfällen. Experten gehen in Deutschland im Gesundheitswesen von rund 400 Hepatitis-B-Virus-Infektionen järhrlich aus - 75 Hepatitis-C-Virus-Infektionen und einer HIV-Infektion.

 

Nadelstichverletzungen sind Verletzungen durch bereits verwendete spitze und scharfe Gegenstände. Vor allem Reinigungs- und Hilfskräfte wie Praktikanten sind gefährdet. Viele der Stichverletzungen passieren aus Nachlässigkeit nach dem Spritzen, zum Beispiel bei der Entsorgung der Kanüle. Das Risiko, sich zu infizieren ist dabei sehr hoch. Im Medizinbereich dürfen nur Spritzen mit einem Sicherheitsmechanismus verwendet werden. Allerdings zeigte eine Untersuchung in Niedersachsen, dass diese nicht konsequent angewendet werden. Das Gewerbeaufsichtsamt kontrollierte 300 Praxen und stellte fest, dass lediglich 11 Prozent vollständig auf Sicherheitsprodukte umgestellt hatten.

 

Kriterien für Sicherheitsinstrumente:

 

  • Sicherheitsmechanismus ist ein integraler Bestandteil des Instruments
  • Aktivierung muss einfach erkennbar und mit einer Hand durchführbar sein
  • Aktivierung muss sofort nach dem Entfernen aus der Vene/Arterie möglich sein
  • Anwendung gleicht der herkömmlicher Instrumente
  • Sicherheitsmechanismus ist irreversibel
  • Sicherheitsinstrument ist kompatibel mit anderen Instrumenten
  • Sicherheit des Patienten ist gewährleistet
  • Aktivierung des Sicherheitsmechanismus muss erkennbar sein.

 

Online-Umfrage

Der Verband medizinischer Fachberufe e.V. hat mit der Initiative Safety First eine Online-Umfrage zum Thema Nadelstichverletzungen und ihre Verhütung enwickelt. Die Beantwortung der Fragen in der Online-Umfrage dauert nur wenige Minuten und alle Angaben werden anonym ausgewertet. Ziel ist es, den Sicherheitsstandard in den Praxen zu erfassen.

 

Weitere Informationen zum Thema Nadelstichverletzungen finden Sie unter anderem in der BG-Regel 208 "Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen", in der BG-Information 504-42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdungen" sowie im DGUV Arbeit & Gesundheit spezial (Ausgabe 9/2009)

 

Quelle: sifanews